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Die Dokumente können Sie bequem am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bei Fragen erreichen Sie uns unter +41 71 228 52 52.
- Adressänderung Versicherte
- Änderung Kontoangaben Auszahlung Rente
- Antrag freiwillige Weiterversicherung externe Versicherte
- Altersrente oder Alterskapital
- Auszahlung der Austrittsleistung infolge Geringfügigkeit
- Antrag Vorbezug Altersguthaben für Wohneigentumsförderung (WEF)
- Barauszahlung Freizügigkeitsleistung infolge Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit
- Barauszahlung Freizügigkeitsleistung infolge endgültigen Verlassens der Schweiz
- Begünstigungserklärung für alleinstehende Personen
- Begünstigungserklärung für Personen mit Konkubinatspartner
- Begünstigungserklärung für verheiratete Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft
- Begünstigungsmöglichkeiten für alleinstehende Personen
- Begünstigungsmöglichkeiten für Personen mit Konkubinatspartner
- Begünstigungsmöglichkeiten für verheiratete Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft
- Besonderheiten bei teilinvaliden Personen
- Checkliste Pensionierungsplanung
- Einkauf für die vorzeitige Pensionierung
- Fragebogen Berechnung Einkauf
- Freiwillige Weiterversicherung externe Versicherte
- Kassenreglement gültig ab 01.01.2024
- Mutationsmeldung freiwillige Weiterversicherung externe Versicherte
- Unbezahlter Urlaub
- Übersicht Todesfall-Leistungen
- Umwandlungssätze in Prozenten des Altersguthabens
- Verwendung Austrittsleistung
- WEF-Reglement
- Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
- Zinssätze der Asga Pensionskasse
- Teilpensionierung
Vorsorgeausweis
Was ist eigentlich der «versicherte Lohn», und woraus genau besteht das «voraussichtliche Alterskapital»? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Klicken Sie einfach mit der Maus auf den Muster-Vorsorgeausweis.
In myAsga können Sie Ihren Vorsorgeausweis auch ausschliesslich online beziehen. Der Postversand bleibt weiterhin bestehen, falls gewünscht.
Weshalb sich Beiträge und Leistungen verändern können:
- Anpassung des versicherten Lohnes oder Änderung des Beschäftigungsgrades
- Übertritt in die nächst höhere Sparprozentstufe für die Altersgutschriften (Sparbeiträge)
- Anpassung der Risikobeiträge infolge des zunehmenden Alters
- Anpassung des Vorsorgeplans mit veränderten Vorsorgeleistungen
Bei Fragen zum Vorsorgeausweis:
Eintritt
Die Anmeldung bei der Pensionskasse übernimmt Ihr Arbeitgeber. Waren Sie vor dem Stellenantritt bereits in der 2. Säule versichert, muss das angesparte Vorsorgeguthaben aus der bisherigen Pensionskasse bei uns eingebracht werden.
Wichtiges
Wer kann in eine Pensionskasse eintreten?
- Beginn der Versicherungspflicht ist der 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum regulären Pensionsalter.
- Ihr jährlicher, AHV-pflichtiger Lohn als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist höher als CHF 22’050.00.
- Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis, das auf mehr als drei Monate begrenzt oder unbefristet ist.
- Sie haben nicht bereits eine berufliche Vorsorge aus einer anderen (Haupt-)Erwerbstätigkeit.
Vorgehen
- Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber.
- Sie erhalten Ihren persönlichen Vorsorgeausweis von uns direkt zugestellt. Bitte prüfen Sie jeweils auf Ihrem Vorsorgeausweis direkt nach Erhalt, ob die Personalien und der gemeldete Jahreslohn korrekt sind.
- Sie lassen Ihre Freizügigkeitsleistung von Ihrem Vorversicherer an die Asga Pensionskasse übertragen. Einen Einzahlungsschein hierfür erhalten Sie zusammen mit dem Vorsorgeausweis. Sie sind verantwortlich für den Übertrag Ihrer Freizügigkeitsleistung von Ihrem Vorversicherer an die Asga Pensionskasse.
Bei Fragen zum Eintritt:
Austritt
Wenn Sie Ihre Stelle wechseln, sich selbständig machen oder Ihre Arbeitstätigkeit temporär unterbrechen, treten Sie automatisch aus Ihrer aktuellen Pensionskasse aus. Was passiert dann mit Ihrem Guthaben aus der 2. Säule?
Sie wechseln Ihre Arbeitsstelle.
Wichtiges
Ohne Ihre Mitteilung werden wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Vorgehen
- Bitte reichen Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular Verwendung der Austrittsleistung ein.
- Wir transferieren Ihr Guthaben, verzinst bis zum Auszahlungstag.
- Sie erhalten eine schriftliche Auszahlungsbestätigung.
Sie treten in absehbarer Zeit keine neue BVG-pflichtige Arbeitsstelle an.
Wichtiges
Ohne Ihre Mitteilung werden wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt samt Zins an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Vorgehen
- Sie eröffnen ein Freizügigkeitskonto / -police bei einer Bank oder Versicherung Ihrer Wahl.
- Wir transferieren Ihr Guthaben, verzinst bis zum Auszahlungstag.
- Sie erhalten eine schriftliche Auszahlungsbestätigung.
Sie wagen den Schritt in die selbständige Erwerbstätigkeit und unterstehen somit nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Wichtiges
Ohne Ihre Mitteilung werden wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Entscheiden Sie nun, wie Sie mit Ihrer beruflichen Vorsorge weiterfahren:
- Sie schliessen sich mit Ihrem Freizügigkeitskapital der Pensionskasse Ihrer Arbeitnehmenden oder einer Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes an.
- Sie legen Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto an.
- Sie lassen sich Ihr Vorsorgevermögen bar auszahlen (nur möglich bei selbständigem Haupterwerb).
Vorgehen
- Sie reichen uns das Formular Erklärung betreffend Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sowie die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass Sie als selbständigerwerbende Person gemeldet sind, ein. Bestätigt Ihre AHV-Ausgleichskasse nicht den selbständigen Haupterwerb, senden Sie uns zusätzlich den Fragebogen für Selbständigerwerbende.
- Wir transferieren Ihr Guthaben, verzinst bis zum Auszahlungstag auf Ihr Privatkonto.
Sie haben sich entschieden, die Schweiz zu verlassen.
Wichtiges
- Wandern Sie in einen EU- oder EFTA-Staat aus und sind dort gemäss geltendem Recht gegen Alter, Invalidität und Tod versichert, verbleibt der obligatorische Teil Ihrer Austrittsleistung in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto, bis Sie das Rentenalter erreichen oder eine Auszahlung aus anderen Gründen möglich wird. Der überobligatorische Teil kann als Barauszahlung bezogen werden. Sind Sie im betreffenden EU- oder EFTA-Staat nicht obligatorisch versichert, benötigt die Asga einen Nachweis des Sicherheitsfonds BVG. Das erforderliche Antragsformular ist beim Sicherheitsfonds BVG aufgeschaltet.
- Wandern Sie in einen Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staat aus, kann die gesamte Austrittsleistung als Barauszahlung bezogen werden.
- Eine Auszahlung kann immer erst nach definitiver Ausreise aus der Schweiz erfolgen.
- Ohne Ihre Mitteilung werden wir Ihre Austrittsleistung mit Zins frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach Ihrem Austritt samt Zins an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen.
Vorgehen
- Sie reichen uns das vollständig ausgefüllte Formular Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung infolge endgültigen Verlassens der Schweiz ein.
- Bei Ausreise in einen EU- oder EFTA-Staat stellen wir Ihnen das Antragsformular an den Sicherheitsfonds BVG für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht zu. Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt Barauszahlung der Austrittsleistung.
- Eine Auszahlung erfolgt, sobald der positive Entscheid des Sicherheitsfonds BVG vorliegt.
Bei Fragen zum Austritt:
Begünstigung
Der Tod eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Erfahrung und kann das Leben auf den Kopf stellen. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente. Zusätzlich zu der Partnerrente kann je nach Vorsorgeplan eine zusätzliche Todesfallsumme versichert werden. Und auch freiwillige Einkäufe werden in der Regel als zusätzliches Todesfallkapital behandelt. Ob Sie zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien haben? Konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis – sie finden die Beträge unter «Todesfallsumme» und «Zusätzliches Todesfallkapital».
Partner können in der beruflichen Vorsorge vereinfacht begünstigt werden. Dazu müssen uns die Begünstigten zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden. Wir empfehlen Personen, die im Konkubinatsverhältnis leben sowie allen Personen, die über eine versicherte Todesfallsumme oder über zusätzliches Todesfallkapital verfügen, über eine Begünstigung nachzudenken.
Was muss ich beachten?
Wer die zusätzlich versicherten Todesfallkapitalien zu welchen Teilen erhalten soll, lässt sich in einer Begünstigungserklärung festlegen. Um mehr Flexibilität in der Begünstigung zu ermöglichen, erhalten Sie neu die Möglichkeit, das Todesfallkapital unabhängig von einer bestehenden Partnerschaft einer bestimmten Personengruppe in Prozenten zuzuteilen:
Gruppe a: die Ehepartnerin oder der Ehepartner / eingetragene Partner und die waisenrentenberechtigten Kinder
Gruppe b: der Lebenspartner (Konkubinatspartner) oder die Person, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss
Gruppe c: übrige Kinder
Gruppe d: die Eltern
Gruppe e: die Geschwister
Dabei kann die Gruppe a neu mit anderen Gruppen kombiniert oder diesen hinten angestellt werden und das Todesfallkapital lässt sich innerhalb einer Gruppe je nach Ihrem Wunsch anteilsmässig aufteilen.
Und was geht mich das an?
Für im Konkubinat lebende Personen lohnt es sich so oder so, über eine Begünstigung nachzudenken. Aber auch für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gibt es in der neuen Regelung wichtige Änderungen zu beachten: Das Todesfallkapital steht nicht mehr automatisch dem Ehegatten / eingetragenem Partner oder begünstigtem Konkubinatspartner allein zu, sondern wird ohne eine Begünstigungserklärung zwischen dem erwähnten Partner und den waisenberechtigten Kindern anteilsmässig aufgeteilt.
Wann sollte ich also eine (neue) Begünstigungserklärung ausfüllen?
Eine Begünstigungserklärung drängt sich dann auf, wenn Sie vom neuen Standard abweichen möchten, also nicht allfällige Ehepartner und waisenrentenberechtigter Kinder zu gleichen Teilen begünstigen möchten. Soll zum Beispiel Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte trotz waisenrentenberechtigten Kinder das gesamte Todesfallkapital erhalten, ist eine Begünstigungsordnung nötig. Das gleiche gilt, wenn sowohl waisenrentenberechtigte sowie Kinder ohne Rentenanspruch (wenn sie also z.B. älter als 25 oder berufstätig sind) berücksichtigt werden sollen. Und natürlich wenn Sie seit über fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft/Konkubinat mit Ihrem Lebenspartner führen und dieser Ihr Todesfallkapital erhalten soll. Die Beispiele sind nicht abschliessend – die neue Handhabung der Asga soll ermöglichen, auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen zu berücksichtigen.
Nutzen Sie also die Möglichkeit, die anteilmässige Aufteilung mit einer Begünstigungserklärung selbst zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen darum, Ihre persönliche Situation zu überprüfen – auch wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder bereits eine Begünstigungserklärung eingereicht haben. Lassen Sie uns wissen, wie Sie Ihre Begünstigung gestalten wollen – in der Folge haben wir für Sie weiterführende Informationen zusammengestellt.
Informationen mit Beispielen und Formular für verheiratete und Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft.
Informationen mit Beispielen und Formular für alleinstehende Personen.
Informationen mit Beispielen und Formular für Personen im Konkubinatsverhältnis.
Bei Fragen zur Begünstigung:
Pensionierung
Manche können sie kaum erwarten und freuen sich auf die neu gewonnenen Freiheiten. Andere wiederum möchten die Pensionierung hinausschieben und weiter berufstätig bleiben. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrer Pensionierungsplanung.
Rente oder Kapitalbezug
Das Gesetz lässt den Kapitalbezug von einem Viertel des BVG-Altersguthabens zu. Die meisten Pensionskassen gehen aber weiter als das Gesetz und ermöglichen ihren Versicherten einen höheren Teilbezug oder sogar den gesamten Betrag. Auch wir ermöglichen unseren Versicherten einen Kapitalbezug von mehr als 25 %. Auf Wunsch bis zu 100 %.
Bevor ein so wichtiger Entscheid getroffen werden kann, ist es wichtig, den eigenen finanziellen Bedarf nach der Pensionierung zu kennen. Es empfiehlt sich daher, während eines Jahres die anfallenden Fixkosten aufzulisten und Ende Jahr zusammen zu zählen. Somit erheben Sie die laufenden Kosten, welche es auch nach der Pensionierung zu finanzieren gilt. Wem das zu aufwendig ist, der kann entweder ein Budget erstellen oder die Faustregel anwenden und von 80 % bis 90 % der gegenwärtigen Auslagen ausgehen.
Der Vorteil des Bezugs einer Altersrente liegt in der Tatsache, dass diese lebenslänglich ausbezahlt wird. Im Todesfall einer verheirateten, rentenberechtigten Person bekommt die hinterlassene Ehepartnerin oder der hinterlassene Ehepartner 60 % der bisherigen Altersrente. Auch diese Rente wird in Form einer lebenslänglichen Hinterlassenenrente bezahlt. Die Rentenleistungen müssen zu 100 % als Einkommen versteuert werden.
Der Vorteil des Kapitalbezuges liegt in der Flexibilität der Verwendung. Die pensionierte Person bestimmt selbst, wann sie wieviel Geld beziehen möchte. Bei einem frühzeitigen Ableben fliesst zudem das nicht verbrauchte Kapital in die Erbmasse des Verstorbenen. Gleichzeitig muss vorgesorgt werden, dass das Alterskapital auch dann ausreicht, wenn man mit einem langen Leben gesegnet ist. Um eine Finanzierungslücke zu verhindern, hat die pensionierte Person die Möglichkeit, das Kapitalvermögen erfolgreich zu investieren. Aber Vorsicht, die gegenwärtigen Finanzmärkte sind sehr herausfordernd und es ist schwierig, eine genügende Rendite zu erwirtschaften. Die Kapitalauszahlung wird im Zeitpunkt der Auszahlung zu einem reduzierten Satz besteuert. Wer sich für einen Kapitalbezug interessiert und wissen will, wie hoch die Steuerbelastung ist, kann dies auf der Internetseite der kantonalen Steuerbehörde selbst berechnen. Die meisten Kantone bieten dazu ein einfaches Steuerberechnungs-Tool an.
Gut zu wissen:
Haben Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ihrer Pensionierung freiwillige Einkäufe geleistet, ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 79b Abs. 3 BVG) kein Kapitalbezug mehr möglich (auch kein teilweiser).
Bei der Planung einer flexiblen Pensionierung müssen einige AHV- und BVG-relevante sowie reglementarische Voraussetzungen beachtet werden. Der zeitliche Spielraum für den Bezug der Altersrente ist in der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG) gesetzlich unterschiedlich festgelegt. So kann die AHV-Rente entweder 2 Jahre oder 1 Jahr vor dem ordentlichen Pensionierungsalter frühzeitig bezogen werden (ab Alter 62 bei Frauen in der Übergangsgeneration und ab Alter 63 bei Männern). Im BVG ist die vorzeitige Pensionierungsmöglichkeit bereits ab dem 58. Altersjahr gegeben.
Ein Aufschub des Rentenbezuges bis maximal 5 Jahre über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus bzw. bis zum 70. Altersjahr, ist hingegen bei der AHV wie auch in der beruflichen Vorsorge möglich. Die Asga hat die zeitlichen Rahmenbedingungen – ab Alter 58 bis Alter 70 – im Kassenreglement übernommen. So ermöglichen wir unseren Versicherten auch auf der reglementarischen Stufe eine flexible Pensionierungsplanung.
Bei Fragen rund um die Pensionierung sind wir gerne für Sie da. Berechnen Sie die finanziellen Auswirkungen Ihres Pensionerungszeitpunkts in verschiedenen Szenarien auf myAsga und kontaktieren Sie uns.
Mann
Umwandlungssatz für das Altersguthaben | ||
Pensionierung im Referenzalter (65) | 2024 | ab 2025 |
Massgebender Umwandlungssatz | 5,40 % | 5,20 % |
Vorzeitige Pensionierung
Gehen Sie in der Berechnung vom Umwandlungssatz im Referenzalter (65) des effektiven Pensionierungsjahres aus. Anschliessend wird der Umwandlungssatz wie folgt reduziert:
Alter | Reduktion pro Jahr |
58 – 65 | – 0,15 % |
Aufschub Pensionierung
Wird die Pensionierung aufgeschoben, wird der Umwandlungssatz basierend auf dem Jahr berechnet, in welchem das Referenzalter (65) erreicht wurde. Anschliessend wird der Umwandlungssatz gemäss dem effektiven Pensionierungsalter wie folgt erhöht:
Alter | Zuschlag |
65 – 67 | + 0,15 % |
68 – 70 | + 0,20 % |
Frau
Pensionierung im Referenzalter | ||
Jahrgang | Referenzalter | Massgebender Umwandlungssatz |
1960 | 64 | 5,2500 % |
1961 | 64 + 3 Monate | 5,0875 % |
1962 | 64 + 6 Monate | 5,1250 % |
1963 | 64 + 9 Monate | 5,1625 % |
1964 und jünger | 65 | 5,2000 % |
Vorzeitige Pensionierung
Bei der effektiven Pensionierung im Jahr 2024 gehen Sie bei der Berechnung des Umwandlungssatzes vom Wert im Alter 64 aus (5,25 %). Bei der effektiven Pensionierung ab 2025 gehen Sie bei der Berechnung des Umwandlungssatzes vom Wert im Alter 65 aus (5,20 %). Anschliessend wird der Umwandlungssatz wie folgt reduziert:
Alter | Reduktion pro Jahr |
58 – Referenzalter | – 0,15 % |
Aufschub Pensionierung
Wird die Pensionierung aufgeschoben, wird der Umwandlungssatz basierend auf dem Jahr berechnet, in welchem das Alter 65 erreicht wurde (Umwandlungssatz von 5,20 %). Für Frauen mit Jahrgang 1960 oder älter gilt diesbezüglich weiterhin das Alter 64. Anschliessend wird der Umwandlungssatz gemäss dem effektiven Pensionierungsalter wie folgt erhöht:
Alter | Zuschlag pro Jahr |
Referenzalter – 67 | + 0,15 % |
68 – 70 | + 0,20 % |
Bei Fragen zur Pensionierung:
Einkauf
Mit einem freiwilligen Einkauf können Sie fehlende Beitragsjahre oder durch Lohnerhöhungen entstandene Vorsorgelücken ausgleichen. Sie profitieren dabei von einer langfristig guten Verzinsung, höheren Altersleistungen bei der Pensionierung sowie steuerlichen Einsparungen.
Voraussetzung für einen Einkauf ist, dass Sie über eine Deckungslücke verfügen. Auf Ihrem Vorsorgeausweis ist unter der Zeile „maximal möglicher Einkauf“ der provisorisch mögliche Einkaufsbetrag ausgewiesen.
Wichtiges
Wenn Sie Ihre Pensionierung innerhalb der nächsten Jahre planen und dabei den Kapitalbezug oder einen Teilkapitalbezug ins Auge fassen, dann gilt es, die Sperrfrist von drei Jahren nach dem freiwilligen Einkauf zu beachten. Setzen Sie sich hierzu mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbindung.
Die jährliche Einkaufssumme darf in den ersten fünf Jahren bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Pensionskasse in der Schweiz angehört haben, 20 Prozent des versicherten Lohnes nicht überschreiten.
Vorgehen
- Loggen Sie sich im Versichertenportal myAsga ein. Sie haben noch kein Login? Registrieren sie sich jetzt unter www.asga.ch/myasga
- Folgen Sie den Teilschritten unter «Berechnungen/Einkauf» und reichen Sie Ihren Einkauf direkt online ein.
- Sie erhalten danach einen personalisierten Einzahlungsschein, den Sie für den Einkauf benützen können. Entscheiden Sie selbst, ob und wie viel Sie von Ihrem vorhandenen Einkaufspotenzial einzahlen möchten.
- Nach erfolgter Einzahlung erhalten Sie einen neuen Vorsorgeausweis.
- Sie erhalten Anfangs des Folgejahres eine Steuerbescheinigung über Ihren Einkauf.
- Sie möchten Ihren Einkauf lieber ohne myAsga durchführen? Reichen Sie uns dazu den Fragebogen zur Berechnung des maximal möglichen Einkaufs vollständig ausgefüllt an hc.agsa@etrehcisrev oder per Post ein.
- Wir berechnen für Sie so schnell wie möglich Ihr effektives Einkaufspotenzial und stellen Ihnen die entsprechende Berechnung inkl. Einzahlungsschein zu.
- Entscheiden Sie selbst, ob und wie viel Sie von Ihrem vorhandenen Einkaufspotenzial einzahlen möchten.
- Nach erfolgter Einzahlung erhalten Sie einen neuen Vorsorgeausweis.
- Sie erhalten Anfangs des Folgejahres eine Steuerbescheinigung über Ihren Einkauf.
Ihr Einkaufspotenzial ist ausgeschöpft, Sie planen jedoch eine vorzeitige Pensionierung. Ihr Ziel ist es, eine Rente in derselben Höhe zu erhalten, wie dies bei einer ordentlichen Pensionierung der Fall wäre. Mit einem Einkauf für die vorzeitige Pensionierung lassen sich Leistungslücken schliessen, die bei einer Frühpensionierung entstehen. Allerdings ist ein solcher Einkauf nicht in jedem Fall möglich. Ob Sie diesen vornehmen können und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Merkblatt.
Wichtiges
Wenn Sie Ihre Pensionierung innerhalb der nächsten Jahre planen und dabei den Kapitalbezug oder einen Teilkapitalbezug ins Auge fassen, dann gilt es die Sperrfrist von drei Jahren nach dem freiwilligen Einkauf zu beachten. Setzen Sie sich hierzu mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbindung.
Vorgehen
- Reichen Sie uns den Fragebogen zur Berechnung des maximal möglichen Einkaufs vollständig ausgefüllt an hc.agsa@etrehcisrev oder per Post ein und teilen Sie uns gleichzeitig mit, per wann Ihre vorzeitige Pensionierung geplant ist.
- Wir berechnen für Sie Ihr effektives Einkaufspotenzial und stellen Ihnen die entsprechende Berechnung inkl. Einzahlungsschein zu.
- Entscheiden Sie selbst, ob und wie viel Sie von Ihrem vorhandenen Einkaufspotenzial einzahlen möchten.
- Nach erfolgter Einzahlung erhalten Sie einen neuen Vorsorgeausweis.
- Sie erhalten Anfangs des Folgejahres eine Steuerbescheinigung über Ihren Einkauf.
Bei Fragen zum Einkauf:
Wohneigentumsförderung
Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 01. Januar 1995 ermöglicht es Versicherten, bis drei Jahre vor Erreichen des Referenzalters Mittel aus der Pensionskasse für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden.
Als Folge des Vorbezuges werden die Vorsorgeleistungen im Alter, bei Invalidität und Tod gekürzt. Es ist Aufgabe der Versicherten, abzuklären, ob die gekürzten Versicherungsleistungen zusammen mit den reduzierten Kosten für das Wohneigentum genügen, um eine entsprechende Lebenshaltung aufrecht erhalten zu können. Eine Einbusse des Risikoschutzes bei Invalidität und Tod kann mit einer Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft aufgefangen werden.
Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Ist die versicherte Person älter als 50 Jahre, steht ihr lediglich der Anspruch zu, den sie im Alter 50 als Freizügigkeitsleistung gehabt hätte oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung, falls dieser Betrag höher sein sollte.
Wichtiges
Die Mittel aus der Pensionskasse können für folgende Zwecke vorbezogen werden:
- Für den Bau oder Erwerb von Wohneigentum, welches dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.
- Für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird.
- Für die Amortisation von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum.
- Für Renovationen oder Umbauten von selbstbewohntem Wohneigentum.
- Einkäufe der letzten 3 Jahre können nicht in Kapitalform bezogen werden.
Der Vorbezug kann alle fünf Jahre unter Beachtung des Mindestbetrags von CHF 20’000.00 und bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung geltend gemacht werden.
Den Vorbezug melden wir direkt der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Versicherte haben die Pflicht, den Vorbezug an uns zurückzuzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert oder an Dritte vermietet wird.
Vorgehen
- Loggen Sie sich im Versichertenportal myAsga ein. Sie haben noch kein Login? Registrieren sie sich jetzt unter asga.ch/myasga.
- Folgen Sie den Teilschritten unter «Wohneigentumsförderung» und reichen Sie Ihren Antrag direkt online ein.
- Sie möchten Ihren WEF-Bezug lieber ohne myAsga durchführen? Reichen Sie uns das Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie bei einem positiven Bescheid einen Vertrag sowie eine Veräusserungsbeschränkung (bei Wohneigentum in der Schweiz) zur Unterschrift. Die Asga stellt eine Gebühr von CHF 400.00 in Rechnung.
- Nach erfolgter Auszahlung lässt die Asga eine Veräusserungsbeschränkung auf Ihre Liegenschaft (bei Wohneigentum in der Schweiz) im Grundbuch eintragen.
Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder den Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verpfänden. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden. Ebenfalls besteht bei der Verpfändung keine Steuerpflicht, ausgenommen bei einer allfälligen Pfandverwertung.
Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 dem Altersguthaben per 31.12. des Vorjahres und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des laufenden Jahres. Ist die versicherte Person älter als 50 Jahre, steht ihr lediglich der Anspruch zu, den sie im Alter 50 als Freizügigkeitsleistung gehabt hätte oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung, falls dieser Betrag höher sein sollte.
Wichtiges
Die Mittel aus der Pensionskasse können für folgenden Zweck verpfändet werden:
Für den Bau oder Erwerb von Wohneigentum, welches dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen.
Vorgehen
- Reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein: Pfandvertrag der Bank, Kaufvertrag oder Grundbuchauszug.
- Wir stellen Ihnen eine Gebühr von CHF 200.- in Rechnung.
- Den Eintrag der Verpfändung bestätigen wir der finanzierenden Bank.
Planen Sie, Ihren WEF-Vorbezug ganz oder teilweise zurückzuzahlen? Bitte nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf.
Bei Fragen zum Thema Wohneigentumsförderung:
Freiwillige Weiterversicherung
Wenn Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden gibt es neu die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Die Risiken Tod und Invalidität sind weiterhin versichert, Sie können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und Sie profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.
Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmende- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:
- Risikobeitrag
- Verwaltungskosten
- Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)
- allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge)
Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.
Das wichtigste in Kürze:
- Bei Stellenverlust nach Alter 58 können Betroffene ab 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.
- Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Referenzalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.
- Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Referenzalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.
- Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.
Bei Fragen zur freiwilligen Weiterversicherung:
Unbezahlter Urlaub
Während eines unbezahlten Urlaubs wird der Versicherungsschutz durch die Pensionskasse nicht automatisch weitergeführt. Grundsätzlich gilt eine einmonatige Nachdeckung bei Meldung eines Austritts. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Weiterführung eines vollständigen oder teilweisen Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsschutz bleibt in vollem Umfang bestehen wie bisher. Sowohl die Spar- als auch die Risikobeiträge werden unverändert weitergeführt.
Wichtiges
Die Dauer des unbezahlten Urlaubs ist uns vor Beginn durch Ihren Arbeitgeber zu melden.
Die Beiträge werden vollständig dem Arbeitgeber belastet und er regelt die Aufteilung selbst mit Ihnen.
Werden die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherungsschutz nicht weiter gewährt werden.
Wir empfehlen den Abschluss einer UVG-Abredeversicherung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.
Vorgehen
- Ihr Arbeitgeber meldet uns schriftlich die Dauer Ihres unbezahlten Urlaubs.
- Wir halten dies so fest, versenden jedoch keine weiteren Unterlagen hierzu, da der Versicherungsschutz und die Beiträge unverändert bleiben.
Die Sparbeiträge werden während der Dauer des unbezahlten Urlaubs ausgesetzt und nur die Risikoversicherung wird im bisherigen Umfang weitergeführt.
Wichtiges
Die Dauer des unbezahlten Urlaubs ist uns vor Beginn durch Ihren Arbeitgeber zu melden.
Die Beiträge (Risikobeitrag und Verwaltungskosten) werden vollständig dem Arbeitgeber belastet und er regelt die Aufteilung selbst mit Ihnen.
Werden die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherungsschutz nicht weiter gewährt werden.
Wir empfehlen den Abschluss einer UVG-Abredeversicherung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.
Vorgehen
- Ihr Arbeitgeber meldet uns schriftlich die Dauer Ihres unbezahlten Urlaubs.
- Wie bei einem Austritt gilt eine 1-monatige Nachdeckung, d.h. während des 1. Monats des unbezahlten Urlaubs sind die Risiken Tod und Invalidität beitragsfrei weiterversichert wie bisher. Ab dem 2. Monat werden die Risikobeiträge inkl. Verwaltungskosten wie bisher in Rechnung gestellt (ohne Sparbeiträge).
- Ihr Arbeitgeber erhält ein Leistungs-/Beitragsverzeichnis sowie den Vorsorgeausweis zur Weiterleitung an Sie im verschlossenen Umschlag.
Bei Fragen zum unbezahlten Urlaub:
Auszahlungstermine Renten
An welchem Tag des Monats werden die Renten und Rentnerinnen ausbezahlt? Hier erhalten Sie den Überblick über die Auszahlungstermine der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten. Die Auszahlungen erfolgen jeweils vorschüssig.
Änderung Kontoangaben
Sie haben eine neue Kontoverbindung? Teilen Sie uns diese jetzt mit untenstehendem Formular mit:
Bei Fragen zu den Auszahlungsterminen der Alters- und Hinterlassenrenten:
Bei Fragen zu den Auszahlungsterminen der Invalidenrenten:
amPuls Pensionierungsseminare
Ihre Pensionierung steht an! Zugegeben: Möglicherweise dauert es noch ein Weilchen, bis es so weit ist. Und bevor Sie ein neuer Lebensabschnitt erwartet, werden Sie noch viele wichtige Entscheidungen treffen. Es lohnt sich also, frühzeitig mit der Planung Ihres Ruhestands zu beginnen – sowohl aus finanzieller als auch aus emotionaler Sicht. Wir begleiten Sie dabei.
Alle weiteren Informationen, Daten und die Anmeldung finden Sie hier:
Digitale Nachlassplanung
Vorsorge – als Pensionskasse ist das unsere Stärke. Doch wenn wir ehrlich sind: Auch wir denken lieben darüber nach, wie wir unseren Lebensabend verbringen wollen, als uns darum zu sorgen, was denn eigentlich „nach“ diesem Lebensabend wichtig ist. Aber auch hier hilft die richtige Vorsorge zur richtigen Zeit. Denn wenn wir diese Welt schon verlassen müssen, dann doch mindestens nicht ohne alles für unsere Liebsten geregelt zu haben.
Hier kommt LegacyNotes ins Spiel. LegacyNotes erleichtert Ihnen die administrative Arbeit und unterstützt Ihre Liebsten, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können auf einfache Art Ihren Nachlass regeln, eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag erstellen, sowie mit dem Erbplaner Ihre persönliche Testaments-Vorlage generieren. Darüber hinaus sichern Sie wichtige Daten und bestimmen die Handhabung Ihrer digitalen Accounts.
Für Sie da. hc.agsa@etrehcisrev
Bei Fragen zu Ihrem Vorsorgeausweis, Auszahlungen, Einkäufen, Vorbezügen etc.