Für unsere Versicherten schaffen wir Stabilität und Vertrauen
Asga
Die laufenden Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis sowie gesetzliche Veränderungen oder Vorgaben aus Bundesgerichtsentscheiden bedingen eine Anpassung des Kassenreglements. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt (textliche Präzisierung, die keine wesentlichen inhaltliche Veränderung beinhalten, sind hier nicht aufgelistet):
Überschrift Artikel | Artikel | Ziffer | Das hat sich geändert |
Versicherungspflicht / Ausnahmen | Artikel 6 | Ziffer 2 lit. f | Präzisierung, wonach eine BVG-pflicht aufgrund der Abkommen mit der EU/EFTA keine Versicherungspflicht bei der Asga auslöst |
Information der Versicherten | Artikel 10 | Ziffer 1 | Präzisierung, dass sich der anwendbare Vorsorgeplan nach dem Anschlussvertrag richtet |
Referenzalter | Artikel 12 | Die Bezeichnung Rücktrittsalter wird durch Referenzalter ersetzt. | |
Ziffer 1 | Aufgrund der AHV-Reform wird das Referenzalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben. Die schrittweise Erhöhung der Übergangsjahrgänge wird reglementarisch festgehalten. | ||
Ziffer 2 Abschnitt 2 | Es wird eine reglementarische Grundlage für den flexiblen Altersrücktritt (FAR) sowie den Vorruhestandsmodellen aufgenommen. | ||
Abschnitt 3 | Die AHV-Reform sieht eine Flexibilisierung des Altersrücktritts vor. Davon betroffen ist auch der Aufschub der Altersleistung resp. die aufgeschobene Pensionierung. | ||
Ziffer 3 | Im Zusammenhang mit der AHV-Reform und der beinhaltenden Flexibilisierung des Altersrücktritts, wird die Teilpensionierungsmöglichkeiten für die versicherten Personen geöffnet. | ||
Ziffer 4 | Die Weiterführung des bisherigen Lohnes ist nicht mehr nur bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades möglich, sondern auch bei einer reinen Lohnreduktion. | ||
Ausscheiden aus der Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (externe Versicherte) | Artikel 12a | Ziffer 1 | Aufgrund der gesammelten Erkenntnissen wurden Anpassungen an der Umsetzung des Art. 47a BVG vorgenommen. Aufhebungsvereinbarungen können unter Umständen akzeptiert werden, wohingegen Teilpensionierungen nicht möglich sind. |
Ziffer 2 | Die Frist für die Anmeldung zur Weiterführung wird auf 90 Tage ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlängert. | ||
Dauer der Beitragspflicht | Artikel 13 | Ziffer 6 | Im Zusammenhang mit der Anpassung im Artikel 12 wird in dieser neuen Ziffer die Beitragspflicht beim beitragsfreien Aufschub der Altersleistung bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit geregelt |
Höhe der Beiträge | Artikel 14 | Ziffer 3 | Bei einer Gesundheitsprüfung werden Zuschläge auf den Risikobeiträgen nicht mehr erhoben. |
Einkauf reglementarische Leistungen | Artikel 15 | Ziffer 4 | Es wurden neue Hinweisen zu den reglementarischen Einkäufen aufgenommen. |
Ziffer 5 | Wenn eine versicherte Person eine Altersleistung bezogen hat, wird die maximal mögliche Einkaufssumme in diesem Umfang reduziert. | ||
Massgebender Jahreslohn / Versicherter Lohn | Artikel 16 | Ziffer 1 | Informationen zum massgebenden Jahreslohn können aus den entsprechenden Merkblättern entnommen werden. |
Ziffer 2 | Vereinfachung der Lohnmeldungen bei stark schwankenden Einkommen sowie Hinweis auf unsere Merkblätter. | ||
Altersguthaben | Artikel 17 | Ziffer 1, Lit. c | Präzisierung der Verzinsung der Altersguthaben sowie Hinweis auf unser Merkblatt. |
Ziffer 2 | Präzisierung Beginn der Altersvorsorge. | ||
Ziffer 2 | Präzisierung Beginn der Altersvorsorge. | ||
Versicherungsleistungen im Überblick | Artikel 18 | Lit. b + Lit. c | Präzisierung der Leistungserbringung bei Krankheit und Unfall. |
Altersrente und Altersinvalidenrente | Artikel 19 | Ziffer 2 | Aufgrund der AHV-Revision werden die laufenden Invalidenrenten bis ins Referenzalter ausgerichtet und anschliessend in eine Altersrente umgewandelt. |
Ziffer 3 | Die Bestimmungen zu der aufgeschobenen Pensionierung werden neu im Artikel 12 Ziffer 2 festgehalten. | ||
Alterskapital | Artikel 20 | Ziffer 1 | Bei einem Teilbezug des Alterskapitals wird das zusätzlichen Todesfallkapitalien aus Einkäufen proportional zum Bezug gekürzt. |
Partnerrente | Artikel 22 | Ziffer 1 | Präzisierung, dass ebenfalls die Hinterlassenen einer Rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Partnerrente haben. |
Ziffer 9 | Anstelle einer Partnerrente kann das Kapital einmalig bezogen werden. | ||
Todesfallkapital | Artikel 24 | Ziffer 1 | Analog Anpassung im Art. 22 Ziff. 9. |
Ziffer 2 | Präzisierung, wonach das Todesfallkapital abzüglich dem zusätzlichen Todesfallkapital aus Einkäufen (Art. 41) ausgerichtet wird. | ||
Waisenrente | Artikel 25 | Ziffer 2 | Der Anspruch auf Waisenrente erlischt neu erst mit Vollendung des 20. Altersjahres. |
Ziffer 4 | Präzisierung der Höhe der Waisenrente, wenn der Bezug der Altersleistung gemäss Art. 12 Ziff. 2 über das Referenzalter aufgeschoben wird. | ||
Invalidenrente | Artikel 26 | Ziffer 4 | Analog Anpassung Art. 19 Ziff. 2, wonach die laufende Invalidenrente bis ins Referenzalter ausgerichtet wird und nahtlos in eine Altersrente umgewandelt wird. |
Beitragsbefreiung | Artikel 28 | Ziffer 1+2 | Präzisierung, wann eine Beitragsbefreiung endet sowie weitere Präzisierungen zur Beitragsbefreiung. |
Ziffer 5 | Analog Anpassung Art. 19 Ziff. 2 | ||
Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der Leistung | Artikel 33 | Ziffer 2 | Die Überentschädigungsgrenze bei Altersleistungen wird erhöht. |
Überschrift Artikel | Artikel | Ziffer | Das hat sich geändert |
Versicherung | Artikel 37 | Ziffer 3 | Die Asga verzichtet auf die Erhebung von Risikozuschlägen |
Ziffer 5 | Vereinfachung mit Verweis auf die gesetzliche Bestimmung aus Art. 14 FZG. | ||
Zusätzliches Todesfallkapital (aus Einkäufen) | Artikel 41 | Ziffer 2-4 | Vereinfachung des Einschlusses eines zusätzlichen Todesfallkapitals aus Einkäufen sowie diverse Präzisierungen. |
Verhältnis zu anderen Versicherungen | Artikel 42 | Ziffer 1 | Analog Anpassung im Art. 33 Ziff. 2 wird bei den Altersleistungen die Überentschädigungsgrenze auf 100 % erhöht. |
Ziffer 3 | Die Leistungen aus Art. 40 und 41 werden für eine Überentschädigungsberechnung nicht angerechnet. | ||
Datenschutz | Artikel 45 | Der neue Artikel 45 erwähnt den Datenschutz bei der Asga. | |
Auskunfts- und Meldepflicht | Artikel 46 | Ziffer 1 | Es werden neue Pflichten der versicherten Personen und Arbeitgeber aufgenommen. |
Auflösung des Anschlussvertrages / Teilliquidation | Artikel 52 | Ziffer 2 | Präzisierung, dass Anschlussverträge nach Austritt der letzten versicherten Person durch die Asga aufgelöst werden können. |
Übergangsbestimmungen | Artikel 55 | Ziffer 2 | Präzisierung und Hinweis aufgrund AHV-Revision auf Art. 12 Ziff. 1 . |
Überschrift Artikel | Artikel | Ziffer | Das hat sich geändert |
Höhe der Beiträge | Ziffer 1-3 | Aufgrund der AHV-Revision und schrittweise Erhöhung des Referenzalters bei Frauen Anpassungen der Umwandlungssätze sowie diverse Präzisierungen. |