Sind Sie für Ihre Pensionierung vorbereitet?

Bereiten Sie sich optimal vor – unser beliebtes amPuls Pensionierungsseminar hat bereits in der Ostschweiz, in Zürich und in Solothurn begonnen.

Erhalten Sie wertvolle Informationen zu finanziellen und reglementarischen Themen, zur Nachlassplanung und dazu, wie Sie Ihren Ruhestand aktiv und erfüllt gestalten können. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Fragen zu stellen und sich mit Gleichgesinnten auszutauschen.

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Einkauf: mit Weitsicht Ihre Sparziele erreichen

Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, denken viele unserer Versicherten auch über freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse nach. Denn freiwillige Einzahlungen können sich gleich doppelt lohnen: durch höhere Altersguthaben und tieferen Steuern.

Wie kann ich in der 2. Säule sparen?

Beiträge in die 2. Säule sind grundsätzlich steuerbefreit. Es kann sich also lohnen, mit zusätzlichen Einkaufsbeiträgen bestehende Vorsorgelücken zu minimieren. Mit einem freiwilligen Einkauf profitieren Sie von einem langfristigen attraktiven und sicheren Zins auf Ihrem Ersparten. Denn die Asga gewährt in der Tendenz höhere Zinsen als Banken, 2,6 % im Schnitt über die letzten zehn Jahre. Durch einen Einkauf erhöht sich nicht nur Ihr Alterskapital, Sie sparen auch Steuern. Der einbezahlte Betrag lässt sich vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Staffeln Sie Ihre Einkäufe, können Sie diesen erfreulichen Effekt sogar über mehrere Jahre erzielen.

Worauf sollte ich achten?

Eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse ist nicht in beliebiger Höhe möglich. Sie können einzig Vorsorgelücken schliessen. Diese entstehen, wenn sie beispielsweise aufgrund einer Lohnerhöhung, eines neuen Jobs oder eines Auslandaufenthaltes nicht das theoretische Maximum in Ihre 2. Säule einbezahlt haben. Auf myAsga oder auch auf Ihrem Vorsorgeausweis sehen Sie, ob Sie Einkaufspotenzial haben.

Wenn Sie eine Vorsorgelücke schliessen möchten, empfehlen wir, möglichst früh mit der Planung Ihrer freiwilligen Einkäufe zu beginnen. Beachten Sie zudem die dreijährige Kapitalbezugssperre nach einem Einkauf: Bei einem Bezug Ihres Pensionskassenvermögens als Rente können Sie bis zu Ihrer Pensionierung freiwillig einzahlen. Wenn Sie jedoch einen Kapitalbezug ins Auge fassen, sind in einer dreijährigen Frist vor der Pensionierung keine freiwilligen Einzahlungen möglich. Gerade bei einer gewünschten Frühpensionierung macht es also Sinn, rechtzeitig mit der Planung zu beginnen. Denn Ihre Weitsicht lohnt sich: Auch dank Zinseszinseffekt können freiwillige Einzahlungen das Altersguthaben deutlich erhöhen und einen willkommenen Beitrag an die Sicherung Ihrer Altersvorsorge leisten.

Freiwilliger Einkauf? So gehen Sie vor

  • Registrieren Sie sich für das Versichertenportal myAsga und führen Sie Ihren Einkauf von A-Z online durch. Alles was Sie für die Registrierung brauchen, finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. 
  • Sie möchten Ihren Einkauf lieber ohne myAsga durchführen? Reichen Sie uns dazu den ausgefüllten Fragebogen bis 13. Dezember 2024 ein. Wir berechnen so schnell wie möglich Ihr effektives Einkaufspotenzial und stellen Ihnen die entsprechende Berechnung inkl. Einzahlungsschein zu. Eingereichte Formulare, die nach der genannten Frist eintreffen, können in diesem Jahr leider nicht mehr berücksichtigt werden.

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Gut vorgesorgt – auch in Erbfragen

Das ändert sich mit dem neuen Erbrecht.

Zugegeben: Wir sprechen nicht immer gerne über den letzten Lebensabschnitt und den danach. Aber wir wissen, dass eine gute Vorsorge auch Ihre Liebsten einbezieht.

Wussten Sie, dass seit 1. Januar 2023 das neue Erbrecht in der Schweiz gilt – und damit gleich einige gewichtige Änderungen? Wir geben Ihnen eine kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Das wichtigste zuerst: Wenn Sie kein Testament geschrieben haben oder keine Nachlassregelung besteht, ändert sich an der Verteilung Ihres Erbes grundsätzlich nichts. Aber Sie haben mehr Handlungsspielraum, sollten Sie Ihren Nachlass regeln wollen. Ein zentraler Punkt dabei: Die gesetzlichen Pflichtteile wurden reduziert und Sie haben mehr Spielraum, was den frei verfügbaren Teil Ihres Nachlasses betrifft.

Konkret ändert sich:

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches reduziert
  • Der Pflichtteil für Eltern wird abgeschafft

verheiratete Erblasserinnen und Erblasser

Vor der Revision

No Data Found

Nach der Revision

No Data Found

unverheiratete Erblasserinnen und Erblasser

Vor der Revision

No Data Found

Nach der Revision

No Data Found

Der Pflichtteil für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bleibt jedoch gleich hoch und beträgt weiterhin 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruches. Wichtig: Das Konkubinat ist weiterhin nicht im Erbrecht geregelt. Partnerinnen und Partner haben keinen Pflichtteilsschutz und auch keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Eine Nachlassregelung ist darum zwingend, anderenfalls haben Konkubinatspartner keinen Anspruch auf das Erbe.

Haben Sie Ihre Begünstigungsregelung schon gemacht?

Sie sind gerade dabei, Ihren Nachlass zu planen und schreiben ein Testament? Wir fürchten, wir haben da noch ein wenig mehr Arbeit für Sie: Die berufliche Vorsorge ist nicht Teil des Erbrechts. Das bedeutet, dass die Verwendung Ihres Alterskapitals der 2. Säule nicht im Testament geregelt werden kann. Dazu gibt’s aber die Begünstigungserklärung.

Sie sehen: Es lohnt sich, Ihre Nachlassplanung früh genug anzugehen. Dabei muss es nicht nur um Geld gehen. Persönliche Wünsche, Zugangsdaten zu Ihren Social-Media-Accounts oder Abos: Der administrative Aufwand für Hinterbliebene ist oft sehr hoch. Hier kann Ihnen eine digitale Nachlassplanung helfen. Unser Partner LegacyNotes erleichtert Ihnen die administrative Arbeit und unterstützt Ihre Liebsten, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können auf einfache Art Ihren Nachlass regeln, eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag erstellen, sowie mit dem Erbplaner Ihre persönliche Testaments-Vorlage generieren. Darüber hinaus sichern Sie wichtige Daten und bestimmen die Handhabung Ihrer digitalen Accounts.

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Das 3-Säulen-System kurz erklärt

Das Vorsorgesystem in der Schweiz ruht auf drei Säulen. Ein stabiles Fundament aus staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge. Das System mit drei Säulen ermöglicht es, die Risiken in der Finanzierung erfolgreich zu verteidigen und verschiedene Bedürfnisse zu berücksichtigen. Wir bei der Asga sind Expert:innen für die 2. Säule, der sogenannten beruflichen Vorsorge. Doch es lohnt sich, die drei Säulen im Zusammenspiel anzuschauen.

Die 1. Säule

Die staatliche Vorsorge dient der finanziellen Sicherung Ihres Existenzbedarfs im Alter, schützt Sie im Invaliditätsfall und sichert Ihre Hinterbliebenen im Todesfall mit dem Existenzminimum ab.

Die staatliche Altersvorsorge beruht auf dem Umlageverfahren. Dabei fliesst das Geld, das die AHV von den aktiven Versicherten einnimmt, direkt zu den Pensionierten. Es wird nicht auf die Seite gelegt.

Die 2. Säule

Die berufliche Vorsorge sorgt dafür, dass gemeinsam mit der 1. Säule circa 60-70% des zuletzt verdienten Lohnes nach der Pensionierung zur Verfügung steht. Das soll ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard in einer angemessenen Weise weiterzuführen. Erwerbstätige sind dafür obligatorisch oder freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen.

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Versicherten einer Pensionskasse bezahlen die Beiträge ein, die Pensionskasse legt das gesammelte Kapital an. Wenn eine versicherte Person pensioniert wird, wandelt die Pensionskasse ihr Guthaben in eine Rente um. Die versicherte Person kann aber auch verlangen, dass sie das Guthaben ganz oder teilweise als Kapital erhält. Die Versicherten einer Pensionskasse sparen also für ihre eigenen späteren Leistungen.

Die 3. Säule

Mit der privaten Vorsorge sollen zusätzliche individuelle Bedürfnisse gedeckt werden. Sie ermöglicht es den Erwerbstätigen, einen bestimmten Betrag auf ein Bankkonto oder in eine Lebensversicherungspolice einzuzahlen. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das angesparte Geld bleibt – mit gewissen Ausnahmen – bis zur Pensionierung blockiert. Dann wird es ausbezahlt und kann frei verwendet werden.

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Pensionierung: Die Planung macht’s.

Wenn es um den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung geht, gibt es viele Möglichkeiten. Und mit der richtigen Planung lassen sich ungewollte Überraschungen vermeiden.

Wenn es auf die Pensionierung zugeht, nehmen Arbeitnehmende in der Schweiz immer häufiger eine Abkürzung – gut 40% aller neuen BVG-Renten werden vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters beantragt. Aber auch länger arbeiten liegt im Trend, knapp 20 % der 65–74-Jährigen gehen zum Beispiel noch einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist also eine gute Nachricht, dass sowohl der frühere Abschied aus der Erwerbswelt als auch der verzögerte Rücktritt möglich sind. Doch bei beiden Varianten gilt: Eine genaue Planung lohnt sich.

Und tschüss!
Die Frühpensionierung

Pensionskassengelder können ab 58, die AHV maximal zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. Die Flexibilität, den Pensionierungszeitpunkt selber bestimmen zu können bedeutet aber auch, dass die Einkommenslücke zwischen Früh- und ordentlicher Pensionierung geplant und überbrückt werden muss. Auf der einen Seite fällt das gewohnte Einkommen weg und die zukünftigen ausbezahlten Renten fallen tiefer aus. Aber wenn Sie früh genug mit Ihrer Planung beginnen, haben Sie die Möglichkeiten, die finanziellen Auswirkungen abzufedern. Zum Beispiel bieten wir unseren Versicherten an, Leistungskürzungen bei früheren Pensionierungen mit freiwilligen Einkäufen auszugleichen.

Weiter geht’s!
Die aufgeschobene Pensionierung

Der Job passt, die Herausforderung stimmt und die Arbeit im Team macht einfach Spass? Wenn es sowohl für Sie und Ihren Arbeitgeber eine Option darstellt, gibt es keinen Grund in Rente zu gehen. Ihre Pensionierung können Sie um maximal fünf Jahre aufschieben, was Ihnen eine höhere AHV-Rente beschert. Und mit mehr Beitragsjahren erhöhen Sie auch in der 2. Säule Ihr Alterskapital und können dank der höheren Umwandlungssätze bei späterer Pensionierung mit mehr Rente rechnen.

Seit 01. Januar 2024 besteht die Möglichkeit zur beitragsfreien Weiterführung. Das bedeutet, dass Sie selber entscheiden können, ob Sie bei einem Aufschub der Pensionierung weiterhin Sparbeiträge einzahlen möchten oder nicht. Bei der beitragsfreien Weiterführung wird das Alterkapital auch weiterhin verzinst. Verwaltungskosten werden in jedem Fall erhoben.

Der Kompromiss: Die Teilpensionierung

Wer sich jetzt in beiden Varianten wiedererkennen sollte, hat mit einer Teilpensionierung eine weitere attraktive Alternative zur Hand. Bei einer Teilpensionierung ziehen sich Arbeitnehmende stufenweise aus ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zurück. Mit maximal fünf Teilpensionierungsschritten vermindern sich auch die Auswirkungen der Lohn- und Rentenreduktion – und trotzdem bleibt schon im letzten Kapitel des Erwerbslebens mehr Zeit für Sie. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Bei mehr Teilpensionierungsschritten ist nur noch ein Rentenbezug möglich.

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Wie Sie Ihre berufliche Vorsorge immer im Griff haben

Zukunftsszenarien berechnen, Prozesse abwickeln, relevante Dokumente erhalten und Anträge stellen: myAsga bietet unseren Versicherten einen echten Zusatznutzen und ist ein überzeugendes Produkt unserer Digitalisierungsanstrengungen.

Der Trend zur Digitalisierung macht auch vor Pensionskassen nicht halt. Im Gegenteil: Effiziente Datenverarbeitung und eine individuelle und massgeschneiderte Betreuung unserer Versicherten und Mitglieder sind auf digitale Hilfe angewiesen. Wir investieren entsprechend viel Arbeit in unseren digitalen Wandel. Ein Effort, der sich lohnt: Der unabhängige Pensionskassenvergleich von Weibel Hess & Partner hat unsere Onlineangebote kürzlich mit dem zweiten Rang im nationalen Pensionskassenrating gewürdigt.

Im Mittelpunkt unserer Digitalisierungsprozesse steht stets der Nutzen für unsere Versicherten und unsere Mitglieder. So profitieren unsere angeschlossenen Unternehmen von effizienten und schnellen Prozessen auf AsgaOnline. Unsere Versicherten können mit dem Onlineportal myAsga mit uns in Kontakt treten. Denn die berufliche Vorsorge ist keine Einbahnstrasse. Ob höhere Sparskalen, freiwilliger Einkauf oder beim Kauf eines Eigenheims: Immer mehr Menschen treten zu verschiedenen Zeitpunkten ihres Lebens mit ihrer Pensionskasse in den Dialog. Das Bedürfnis unserer Versicherten nach Mitsprache bei der beruflichen Vorsorge ist uns als Genossenschaft ein besonderes Anliegen.

myAsga ist ein digitaler Zugang zu unserer Pensionskasse – offen 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche. Hier können Sie verschiedene Lebenssituationen simulieren und in die Zukunft schauen. Wie wirkt sich zum Beispiel eine Frühpensionierung auf Ihre Altersrente aus? Oder ein freiwilliger Einkauf? myAsga liefert Ihnen detaillierte und punktgenaue Berechnungen, basierend auf Ihren aktuellen Zahlen.

myAsga Handy Mockup

Seit der Lancierung haben sich bereits über 10’000 Versicherte registriert – und unser Portal wächst an den Bedürfnissen unserer Nutzerinnen und Nutzer. Und wie nutzen diese das Portal? Anhand der abgeschlossenen Prozesse lässt sich sagen: am beliebtesten sind die freiwilligen Einkäufe und – das schliessen wir aus den gewonnenen Feedbacks – die Berechnungen über eine mögliche Frühpensionierung.

Als Pensionskasse sind wir im Umgang mit persönlichen Daten geschult und nehmen die Sicherheit sehr ernst. Das gilt natürlich auch für myAsga: Zwei-Faktor-Authentifizierung und hochverschlüsselter Transfer stellen sicher, dass Ihre Daten stets vor unerwünschtem Zugriff geschützt sind und die Handhabung der Plattform trotzdem intuitiv und einfach erfolgen kann. Wir nutzen nun die gewonnen Erkenntnisse und nehmen sie zum Ansporn, allen unseren Versicherten dank Innovation und Digitalisierung eine Dimension mehr zu bieten.

Ihr Versichertenportal

Nutzen Sie die Vorzüge von myAsga und behalten Sie stets den Überblick.

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Eine Genossenschaft aus Überzeugung

«Gemeinsam sind wir Asga. Ihre Interessen sind auch unsere Interessen.»

Hier bestimmen die Genossenschaftsmitglieder. Wer bei der Asga versichert ist, ist automatisch Genossenschafter. Über die Delegiertenversammlung sind die Mitglieder im obersten Organ vertreten. Auch die Mitarbeitenden, die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder sind bei der Asga versichert und machen sich persönlich für die Asga stark. So ist sichergestellt, dass ausschliesslich zum Vorteil der Mitglieder gehandelt wird.

«Eine Pensionskasse für Gewerbe und KMU. Effizient und höchst persönlich.»

Bei der Gründung der Asga vor fast 60 Jahren war die Sicherstellung der Altersvorsorge des Ostschweizer Gewerbes der Zweck der Genossenschaft. Heute vertrauen uns Gewerbe und KMU in der ganzen Deutschschweiz ihre Vorsorgegelder an. Mit 130 Mitarbeitenden sind auch wir ein KMU und kennen Ihre Bedürfnisse in Sachen berufliche Vorsorge.

«Auch in Zukunft höchst persönlich.»

Eine Handvoll Mitglieder war bei der Gründung unserer Genossenschaft dabei und trug die Idee mit, sich selbst zu organisieren für ihre Altersvorsorge. Damals kannten sich wohl alle persönlich. Doch auch heute mit über 14’000 Mitgliedfirmen ist für uns der persönliche Draht die Basis für eine Zusammenarbeit. Unsere Versicherten vertrauen uns ihre Vorsorgegelder an. Dieser Verantwortung sind wir uns tagtäglich bewusst. Geld verwalten, anlegen und vermehren ist Kopfsache – das gute Gefühl, richtig und sicher vorzusorgen kommt aus dem Bauch. Die Altersvorsorge ist eine höchst persönliche Angelegenheit.

«Gute Verwaltung muss nicht viel kosten.»

Die Asga wurde 1962 gegründet, um die berufliche Vorsorge der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe sicherzustellen. Von einer unabhängigen Genossenschaft sollen die Vorteile der Mitglieder gezielter wahrgenommen und das Geld sicherer, effizienter und transparenter verwaltet werden. Kosten zu sparen für unsere Mitglieder liegt sozusagen in unserer DNA.

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Der Balance verpflichtet: Unsere Massnahmen für eine langfristig gesunde 2. Säule

1985: Das Jahr, in dem in der Schweiz das BVG-Obligatorium eingeführt wurde. Heute, fast 40 Jahre später; die Welt ist nicht stehen geblieben. Eine gesicherte Altersvorsorge ist nicht mehr wegzudenken. Die Faktoren haben sich jedoch verändert. Steuern und Teuerung beeinflussen die Preisentwicklung - und Lebenserwartung und Zinsen die berufliche Vorsorge.

Damit die 2. Säule weiterhin einen essenziellen Beitrag zur finanziellen Sicherheit im Alter leisten kann, bedarf es Reformen. Doch der politische Reformprozess ist blockiert – zum Leidwesen der jüngeren Versicherten. Denn im Moment müssen die Altersrenten durch die Aktiven mitfinanziert werden – entgegen dem eigentlichen Plan für das eigene Sparen in der 2. Säule.

Diese Umverteilung ist für uns langfristig nicht mehr vertretbar. Darum geht die Asga voran, um die Zukunft unserer Genossenschaft und die Altersrenten der jetzigen und zukünftigen Generationen zu sichern. Dafür haben wir ein umfassendes Massnahmenpaket verabschiedet:

  • Wir passen den Umwandlungssatz bis ins Jahr 2025 schrittweise an.
  • Wir geben mit unserem Beteiligungsmodell fixe Zinsversprechen für unsere Versicherten ab.
  • Das Beteiligungsmodell gilt auch für Rentnerinnen und Rentner: Sie erhalten unter gewissen Umständen eine 13. Monatsrente.
  • Wir führen einen technischen Zins von 1,75 % ein.

Wir wissen: Eine Anpassung am Rentensystem wirft immer auch wichtige Fragen auf. Im Folgenden haben wir die häufigsten Fragen und die Antworten dazu aufgelistet. Und wenn trotzdem noch Fragen bleiben, sind wir immer für Sie da.

1. Wie funktioniert das Beteiligungsmodell der Asga Pensionskasse?

Wir beteiligen alle Versicherten mit einem fixen Verteilschlüssel am Genossenschaftserfolg. Liegt der Deckungsgrad zwischen 112 % und 116 %, verzinsen wir die Altersguthaben verbindlich mit mind. 2 %. Über 116 % beteiligen wir mit der Formel 2 % + ½ * (DG – 116 %).

Ausserdem erhalten bei einem Deckungsgrad von mindestens 116 % diejenigen Rentnerinnen und Rentner eine 13. Monatsrente, deren im Umwandlungssatz implizierter Zins tiefer als die effektive Beteiligung ist. So partizipieren auch diese Rentnerinnen und Rentner am Genossenschaftsertrag.

2. Was ist ein Umwandlungssatz?

Die Höhe der Rente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Altersguthaben multipliziert wird. Jede versicherte Person spart während ihrer Berufszeit (in der Regel ab 25 bis 64 bzw. 65) zusammen mit dem Arbeitgeber ein persönliches Alterskapital an. Das Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz (UWS) in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Ein Beispiel: Bei einem Altersguthaben von CHF 500’000 resultiert mit einem UWS von 5,2 % eine jährliche Rente CHF 26’000.

3. Wie wird der Umwandlungssatz angepasst?

Der Umwandlungssatz bei Pensionierungen im Alter 65 reduziert sich bis 2025 jährlich um 0,2 %, bis auf 5,2 %. Frühere Pensionierungen sowie die ordentliche Pensionierung von Frauen werden mit einer Reduktion von 0,15 % pro Jahr berechnet.

Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung

 20212022202320242025
Mann6,0 %5,8 %5,6 %5,4 %5,2 %
Frau5,85 %5,65 %5,45 %5,25 %5,05 %

 

4. Warum ist der Umwandlungssatz bei Frauen tiefer als bei den Männern?

Mit der Einführung des umhüllenden Umwandlungssatzes hat sich die Asga auch für einen altersabhängigen Umwandlungssatz ausgesprochen. Entscheidend für den anzuwendende Umwandlungssatz ist also das effektive Alter bei der Pensionierung. Für die Bestimmung der Höhe des Umwandlungssatzes werden nebst den Zinserwartungen die effektiven biometrischen Grunddaten sowie die Dauer der Rentenzahlung herangezogen.

5. Ist der Umwandlungssatz so nicht tiefer als gesetzlich erlaubt?

Der gesetzlich festgelegte Umwandlungssatz gilt für das obligatorische Altersguthaben. Die Asga führt für jede versicherte Person eine sogenannte Schattenrechnung, welche die gesetzliche Mindestrente garantiert. Konkret wird für jede Altersrentenberechnung eine Vergleichsrechnung zwischen dem reglementarischen und gesetzlichen Umwandlungssatz erstellt. Die beiden Rentenhöhen werden gegenübergestellt. Ausgerichtet wird in jedem Fall die höhere Altersrente (siehe Berechnungsbeispiele). Die gesetzliche Minimalrente ist also in jedem Fall gewährleistet.

Berechnungsbeispiel: Mann / Pensionierung im Jahr 2025

Das Altersguthaben beträgt CHF 250’000.00 und setzt sich aus CHF 240’000.00 obligatorischem und CHF 10’000.00 überobligatorischem Altersguthaben zusammen.

  UmwandlungssatzJährliche
Altersrente
Altersguthaben totalCHF 250’000.-5,2 %CHF 13’000.-
Altersguthaben gemäss SchattenrechnungCHF 240’000.-6,8 %CHF 16’320.-
Effektiv ausbezahlte Altersrente entspricht der gesetzlichen Mindestrente:CHF 16’320.-

6. Wie wirkt sich das auf meine Rente aus?

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Es spielen wichtige Einflüsse eine Rolle, wie das Verhältnis zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben, dem Pensionierungsjahr oder welche Renten man vergleichen will.

7. Was kann ich persönlich unternehmen, um meine Altersrente zu erhöhen?

Auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis, den Sie jährlich von der Asga bekommen, wird Ihnen ausgewiesen, ob Sie noch über ein Einkaufpotential verfügen. Falls ja, dann erhöhen Sie mit Ihren Einkäufen Ihr persönliches Altersguthaben, welches dann die Altersrente verbessern kann. Die Beiträge sind übrigens steuerbefreit und können Ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden.

Moderne Vorsorgepläne verfügen heute über bis zu drei verschiedene Spar-Wahlpläne. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob der aktuelle Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers eine solche Lösung vorsieht. Falls ja, können Sie in eine der höheren Spar-Wahlpläne wechseln und erhöhen somit Ihre persönlichen monatlichen Sparbeiträge.

8. Wem nützt die Anpassung des Umwandlungssatzes?

Die Anpassung des Umwandlungssatzes ist eine Reaktion auf Tatsachen: Die Lebenserwartung steigt glücklicherweise nach wie vor an und leider bleiben die Aussichten auf die nötigen Erträge auf dem Finanzmarkt trüb. Die aktuell gewährten Umwandlungssätze sind unter diesen Vorzeichen zu hoch. Die Lücke zwischen angespartem Altersguthaben und versprochener Rente wird jedes Jahr durch die Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentenbeziehenden finanziert. Ohne Anpassung würde die Umverteilung von Aktiven zu Rentnern weiter steigen. Für das Jahr 2020 lag sie bei der Asga bereits bei CHF 82,6 Mio. Diese Umverteilung ist nicht langfristig vertretbar – und auch nicht im Sinne der 2. Säule. Mit der Senkung des Umwandlungssatzes erhöht die Asga in erster Linie die langfristige Sicherheit der Altersguthaben ihrer Versicherten. Im Weiteren steigt mit diesen Massnahmen die realistische Chance, in Jahren guter Anlagegewinne Ihre Sparguthaben besser zu verzinsen, was sich mit dem Zins- und Zinseszinseffekt wiederum in höheren Altersguthaben für Sie niederschlägt. Die Asga will ihren Versicherten auch in Zukunft eine sichere und trotzdem attraktive Pensionskasse sein.

9. Was passiert mit den bestehenden Altersrenten?

Gegenüber den bestehenden Altersrentnerinnen und Altersrentner wird keine Rentenreduktion vorgenommen. Sie sind von diesen Massnahmen nicht betroffen.

Insbesondere aktiv versicherte Personen, welche kurz vor ihrer Pensionierung stehen, sind am stärksten von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen. Gerade darum wird die schrittweisen Senkung des Umwandlungssatzes von jährlich 0,2 % beibehalten. Wir sind überzeugt, so die Senkung der Altersrenten angemessen abzufedern und damit eine für alle sozialverträgliche Übergangslösung gefunden zu haben, ohne dabei das langfristige Ziel der Sicherheit der Asga zu vernachlässigen.

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Wie wir unsere Mitglieder am Erfolg beteiligen

Wir sind eine Genossenschaft. Das heisst, dass wenn wir Gewinn erwirtschaften, jeder Franken im System bleibt. Davon profitieren alle - aktive Versicherte und Rentner:innen.

Wir sind dafür da, das Beste aus Ihrer beruflichen Vorsorge herauszuholen. Wenn wir also unsere Ziele erreichen, sollen unsere Versicherten davon profitieren. Das erreichen wir am einfachsten über die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Der Mindestzins wird vom Bundesrat festgelegt, aber wir wollen mehr bieten. Deshalb werden aktiv Versicherte nach einem vordefinierten Mechanismus am Erfolg der Asga beteiligt. Wie das funktioniert? Dazu schauen wir auf den Deckungsgrad. Liegt dieser Ende November beispielsweise zwischen 100 – 115 % (inkl. BVG-Minimalzinssatz), entscheidet der Verwaltungsrat über eine allfällige Mehrverzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Liegt der Deckungsgrad zwischen 115 – 116 %, zahlt die Asga einen Zins von 2.75 %. Je höher der Deckungsgrad ist, desto stärker ist die Beteiligung der aktiv Versicherten am Erfolg, ermöglicht insbesondere durch die Entwicklungen an den Finanzmärkten. Erreicht der Deckungsgrad beispielsweise 120 %, so kommt eine Verzinsung von 4 % zur Anwendung. Von diesem Mechanismus kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates abgerückt werden, zum Beispiel bei einer Veränderung der Versichertenstruktur oder des Finanzmarktumfeldes. Mit diesem klar formulierten Modell möchten wir auch erreichen, die systematische Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und aktiv Versicherten (siehe überhöhte Verzinsung der Altersguthaben der Rentner und die damit verbundenen, potenziellen Transferzahlungen bzw. Umwandlungsverluste) etwas zu korrigieren.

 

Auch Rentner:innen profitieren

Geht es unserer Vorsorgeeinrichtung gut, so sollen davon nicht nur die aktiv Versicherten, sondern auch die Rentner:innen profitieren. Diese zusätzlich auszuschüttenden Mittel an die Rentner:innen erfolgen im Rahmen einer 13. Rente. Diese Rente kommt zur Auszahlung, sobald die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten den durch den UWS gegebenen, implizierten Zins übersteigt. Die Vergütung einer zusätzlichen Rente erfolgt individuell, abhängig vom jeweiligen UWS des Rentners bei der Pensionierung und dem Deckungsgrad (Beispiel: ist der Deckungsgrad höher als 121 %, wird eine 13. Rente gewährt). Umso tiefer der UWS und höher der Deckungsgrad ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Rentner in den Genuss einer 13. Rente kommen. Damit soll nicht nur der aktiv Versicherte, sondern auch der Rentner von einem steigenden Deckungsgrad profitieren.

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Wie Sie sich bei Stellenverlust freiwillig weiterversichern können

Ein Stellenverlust ist immer eine Herausforderung. Um ältere Arbeitnehmende hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen nach der Pensionierung zu schützen, hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig weiter zu versichern.

Sollten Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Sie sind weiter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.

Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Risikobeitrag
  • Verwaltungskosten
  • Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)
  • allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge)

Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Stellenverlust nach Alter 58 können Betroffene seit dem 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.
  • Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Rentenalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.
  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Rentenalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.
  • Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt:

Wir danken Ihnen, dass Sie Ihren Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung und für Mutationen die folgenden Formulare benutzen:

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