Einkauf: mit Weitsicht Ihre Sparziele erreichen

Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, denken viele unserer Versicherten auch über freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse nach. Denn freiwillige Einzahlungen können sich gleich doppelt lohnen: durch höhere Altersguthaben und tieferen Steuern.

Wie kann ich in der 2. Säule sparen?

Beiträge in die 2. Säule sind grundsätzlich steuerbefreit. Es kann sich also lohnen, mit zusätzlichen Einkaufsbeiträgen bestehende Vorsorgelücken zu minimieren. Mit einem freiwilligen Einkauf profitieren Sie von einem langfristigen attraktiven und sicheren Zins auf Ihrem Ersparten. Denn die Asga gewährt in der Tendenz höhere Zinsen als Banken, 2,6 % im Schnitt über die letzten zehn Jahre. Durch einen Einkauf erhöht sich nicht nur Ihr Alterskapital, Sie sparen auch Steuern. Der einbezahlte Betrag lässt sich vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Staffeln Sie Ihre Einkäufe, können Sie diesen erfreulichen Effekt sogar über mehrere Jahre erzielen.

Worauf sollte ich achten?

Eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse ist nicht in beliebiger Höhe möglich. Sie können einzig Vorsorgelücken schliessen. Diese entstehen, wenn sie beispielsweise aufgrund einer Lohnerhöhung, eines neuen Jobs oder eines Auslandaufenthaltes nicht das theoretische Maximum in Ihre 2. Säule einbezahlt haben. Auf myAsga oder auch auf Ihrem Vorsorgeausweis sehen Sie, ob Sie Einkaufspotenzial haben.

Wenn Sie eine Vorsorgelücke schliessen möchten, empfehlen wir, möglichst früh mit der Planung Ihrer freiwilligen Einkäufe zu beginnen. Beachten Sie zudem die dreijährige Kapitalbezugssperre nach einem Einkauf: Bei einem Bezug Ihres Pensionskassenvermögens als Rente können Sie bis zu Ihrer Pensionierung freiwillig einzahlen. Wenn Sie jedoch einen Kapitalbezug ins Auge fassen, sind in einer dreijährigen Frist vor der Pensionierung keine freiwilligen Einzahlungen möglich. Gerade bei einer gewünschten Frühpensionierung macht es also Sinn, rechtzeitig mit der Planung zu beginnen. Denn Ihre Weitsicht lohnt sich: Auch dank Zinseszinseffekt können freiwillige Einzahlungen das Altersguthaben deutlich erhöhen und einen willkommenen Beitrag an die Sicherung Ihrer Altersvorsorge leisten.

Freiwilliger Einkauf? So gehen Sie vor

  • Registrieren Sie sich für das Versichertenportal myAsga und führen Sie Ihren Einkauf von A-Z online durch. Alles was Sie für die Registrierung brauchen, finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. 
  • Sie möchten Ihren Einkauf lieber ohne myAsga durchführen? Reichen Sie uns dazu den ausgefüllten Fragebogen bis 13. Dezember 2024 ein. Wir berechnen so schnell wie möglich Ihr effektives Einkaufspotenzial und stellen Ihnen die entsprechende Berechnung inkl. Einzahlungsschein zu. Eingereichte Formulare, die nach der genannten Frist eintreffen, können in diesem Jahr leider nicht mehr berücksichtigt werden.

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Gut vorgesorgt – auch in Erbfragen

Das ändert sich mit dem neuen Erbrecht.

Zugegeben: Wir sprechen nicht immer gerne über den letzten Lebensabschnitt und den danach. Aber wir wissen, dass eine gute Vorsorge auch Ihre Liebsten einbezieht.

Wussten Sie, dass seit 1. Januar 2023 das neue Erbrecht in der Schweiz gilt – und damit gleich einige gewichtige Änderungen? Wir geben Ihnen eine kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Das wichtigste zuerst: Wenn Sie kein Testament geschrieben haben oder keine Nachlassregelung besteht, ändert sich an der Verteilung Ihres Erbes grundsätzlich nichts. Aber Sie haben mehr Handlungsspielraum, sollten Sie Ihren Nachlass regeln wollen. Ein zentraler Punkt dabei: Die gesetzlichen Pflichtteile wurden reduziert und Sie haben mehr Spielraum, was den frei verfügbaren Teil Ihres Nachlasses betrifft.

Konkret ändert sich:

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches reduziert
  • Der Pflichtteil für Eltern wird abgeschafft

verheiratete Erblasserinnen und Erblasser

Vor der Revision

No Data Found

Nach der Revision

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unverheiratete Erblasserinnen und Erblasser

Vor der Revision

No Data Found

Nach der Revision

No Data Found

Der Pflichtteil für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bleibt jedoch gleich hoch und beträgt weiterhin 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruches. Wichtig: Das Konkubinat ist weiterhin nicht im Erbrecht geregelt. Partnerinnen und Partner haben keinen Pflichtteilsschutz und auch keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Eine Nachlassregelung ist darum zwingend, anderenfalls haben Konkubinatspartner keinen Anspruch auf das Erbe.

Haben Sie Ihre Begünstigungsregelung schon gemacht?

Sie sind gerade dabei, Ihren Nachlass zu planen und schreiben ein Testament? Wir fürchten, wir haben da noch ein wenig mehr Arbeit für Sie: Die berufliche Vorsorge ist nicht Teil des Erbrechts. Das bedeutet, dass die Verwendung Ihres Alterskapitals der 2. Säule nicht im Testament geregelt werden kann. Dazu gibt’s aber die Begünstigungserklärung.

Sie sehen: Es lohnt sich, Ihre Nachlassplanung früh genug anzugehen. Dabei muss es nicht nur um Geld gehen. Persönliche Wünsche, Zugangsdaten zu Ihren Social-Media-Accounts oder Abos: Der administrative Aufwand für Hinterbliebene ist oft sehr hoch. Hier kann Ihnen eine digitale Nachlassplanung helfen. Unser Partner LegacyNotes erleichtert Ihnen die administrative Arbeit und unterstützt Ihre Liebsten, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können auf einfache Art Ihren Nachlass regeln, eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag erstellen, sowie mit dem Erbplaner Ihre persönliche Testaments-Vorlage generieren. Darüber hinaus sichern Sie wichtige Daten und bestimmen die Handhabung Ihrer digitalen Accounts.

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Auch 2022 mehr für die Genossenschaft: Wir verzinsen mit 2,25 %

Die Asga Pensionskasse Genossenschaft verzinst das gesamte Alterskapital ihrer aktiv Versicherten mit 2,25 % (BVG-Mindestzinssatz: 1 %).

«Wir sind froh, dass wir den widrigen Umständen an den Aktien- und Obligationenmärkten trotzen und unseren Mitgliedern eine Mehrverzinsung bieten können», sagt der Geschäftsführer der Asga, Sergio Bortolin.

Die Asga stellt sich auf einen negativen Anlageertrag für das Jahr 2022 ein – aktuell steht die geschätzte Gesamtperformance bei ungefähr -6 %. «Mit unserer Performance können wir jedoch die BVG- und Peer-Vergleichsindizes klar distanzieren» resümiert Bortolin, «ein eindrückliches Argument für unsere durchdachte Anlagestrategie». Die Asga ist daher trotz negativer Performance gut aufgestellt: «Unsere Wertschwankungsreserven sind bereits wieder fast vollständig geäufnet und wir stellen uns den anstehenden Herausforderungen auf stabilem Fundament».  

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Pensionierung: Die Planung macht’s.

Wenn es um den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung geht, gibt es viele Möglichkeiten. Und mit der richtigen Planung lassen sich ungewollte Überraschungen vermeiden.

Wenn es auf die Pensionierung zugeht, nehmen Arbeitnehmende in der Schweiz immer häufiger eine Abkürzung – gut 40% aller neuen BVG-Renten werden vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters beantragt. Aber auch länger arbeiten liegt im Trend, knapp 20 % der 65–74-Jährigen gehen zum Beispiel noch einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist also eine gute Nachricht, dass sowohl der frühere Abschied aus der Erwerbswelt als auch der verzögerte Rücktritt möglich sind. Doch bei beiden Varianten gilt: Eine genaue Planung lohnt sich.

Und tschüss!
Die Frühpensionierung

Pensionskassengelder können ab 58, die AHV maximal zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. Die Flexibilität, den Pensionierungszeitpunkt selber bestimmen zu können bedeutet aber auch, dass die Einkommenslücke zwischen Früh- und ordentlicher Pensionierung geplant und überbrückt werden muss. Auf der einen Seite fällt das gewohnte Einkommen weg und die zukünftigen ausbezahlten Renten fallen tiefer aus. Aber wenn Sie früh genug mit Ihrer Planung beginnen, haben Sie die Möglichkeiten, die finanziellen Auswirkungen abzufedern. Zum Beispiel bieten wir unseren Versicherten an, Leistungskürzungen bei früheren Pensionierungen mit freiwilligen Einkäufen auszugleichen.

Weiter geht’s!
Die aufgeschobene Pensionierung

Der Job passt, die Herausforderung stimmt und die Arbeit im Team macht einfach Spass? Wenn es sowohl für Sie und Ihren Arbeitgeber eine Option darstellt, gibt es keinen Grund in Rente zu gehen. Ihre Pensionierung können Sie um maximal fünf Jahre aufschieben, was Ihnen eine höhere AHV-Rente beschert. Und mit mehr Beitragsjahren erhöhen Sie auch in der 2. Säule Ihr Alterskapital und können dank der höheren Umwandlungssätze bei späterer Pensionierung mit mehr Rente rechnen.

Seit 01. Januar 2024 besteht die Möglichkeit zur beitragsfreien Weiterführung. Das bedeutet, dass Sie selber entscheiden können, ob Sie bei einem Aufschub der Pensionierung weiterhin Sparbeiträge einzahlen möchten oder nicht. Bei der beitragsfreien Weiterführung wird das Alterkapital auch weiterhin verzinst. Verwaltungskosten werden in jedem Fall erhoben.

Der Kompromiss: Die Teilpensionierung

Wer sich jetzt in beiden Varianten wiedererkennen sollte, hat mit einer Teilpensionierung eine weitere attraktive Alternative zur Hand. Bei einer Teilpensionierung ziehen sich Arbeitnehmende stufenweise aus ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zurück. Mit maximal fünf Teilpensionierungsschritten vermindern sich auch die Auswirkungen der Lohn- und Rentenreduktion – und trotzdem bleibt schon im letzten Kapitel des Erwerbslebens mehr Zeit für Sie. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Bei mehr Teilpensionierungsschritten ist nur noch ein Rentenbezug möglich.

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Wie Sie Ihre berufliche Vorsorge immer im Griff haben

Zukunftsszenarien berechnen, Prozesse abwickeln, relevante Dokumente erhalten und Anträge stellen: myAsga bietet unseren Versicherten einen echten Zusatznutzen und ist ein überzeugendes Produkt unserer Digitalisierungsanstrengungen.

Der Trend zur Digitalisierung macht auch vor Pensionskassen nicht halt. Im Gegenteil: Effiziente Datenverarbeitung und eine individuelle und massgeschneiderte Betreuung unserer Versicherten und Mitglieder sind auf digitale Hilfe angewiesen. Wir investieren entsprechend viel Arbeit in unseren digitalen Wandel. Ein Effort, der sich lohnt: Der unabhängige Pensionskassenvergleich von Weibel Hess & Partner hat unsere Onlineangebote kürzlich mit dem zweiten Rang im nationalen Pensionskassenrating gewürdigt.

Im Mittelpunkt unserer Digitalisierungsprozesse steht stets der Nutzen für unsere Versicherten und unsere Mitglieder. So profitieren unsere angeschlossenen Unternehmen von effizienten und schnellen Prozessen auf AsgaOnline. Unsere Versicherten können mit dem Onlineportal myAsga mit uns in Kontakt treten. Denn die berufliche Vorsorge ist keine Einbahnstrasse. Ob höhere Sparskalen, freiwilliger Einkauf oder beim Kauf eines Eigenheims: Immer mehr Menschen treten zu verschiedenen Zeitpunkten ihres Lebens mit ihrer Pensionskasse in den Dialog. Das Bedürfnis unserer Versicherten nach Mitsprache bei der beruflichen Vorsorge ist uns als Genossenschaft ein besonderes Anliegen.

myAsga ist ein digitaler Zugang zu unserer Pensionskasse – offen 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche. Hier können Sie verschiedene Lebenssituationen simulieren und in die Zukunft schauen. Wie wirkt sich zum Beispiel eine Frühpensionierung auf Ihre Altersrente aus? Oder ein freiwilliger Einkauf? myAsga liefert Ihnen detaillierte und punktgenaue Berechnungen, basierend auf Ihren aktuellen Zahlen.

myAsga Handy Mockup

Seit der Lancierung haben sich bereits über 10’000 Versicherte registriert – und unser Portal wächst an den Bedürfnissen unserer Nutzerinnen und Nutzer. Und wie nutzen diese das Portal? Anhand der abgeschlossenen Prozesse lässt sich sagen: am beliebtesten sind die freiwilligen Einkäufe und – das schliessen wir aus den gewonnenen Feedbacks – die Berechnungen über eine mögliche Frühpensionierung.

Als Pensionskasse sind wir im Umgang mit persönlichen Daten geschult und nehmen die Sicherheit sehr ernst. Das gilt natürlich auch für myAsga: Zwei-Faktor-Authentifizierung und hochverschlüsselter Transfer stellen sicher, dass Ihre Daten stets vor unerwünschtem Zugriff geschützt sind und die Handhabung der Plattform trotzdem intuitiv und einfach erfolgen kann. Wir nutzen nun die gewonnen Erkenntnisse und nehmen sie zum Ansporn, allen unseren Versicherten dank Innovation und Digitalisierung eine Dimension mehr zu bieten.

Ihr Versichertenportal

Nutzen Sie die Vorzüge von myAsga und behalten Sie stets den Überblick.

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Wie wir unsere Mitglieder am Erfolg beteiligen

Wir sind eine Genossenschaft. Das heisst, dass wenn wir Gewinn erwirtschaften, jeder Franken im System bleibt. Davon profitieren alle - aktive Versicherte und Rentner:innen.

Wir sind dafür da, das Beste aus Ihrer beruflichen Vorsorge herauszuholen. Wenn wir also unsere Ziele erreichen, sollen unsere Versicherten davon profitieren. Das erreichen wir am einfachsten über die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Der Mindestzins wird vom Bundesrat festgelegt, aber wir wollen mehr bieten. Deshalb werden aktiv Versicherte nach einem vordefinierten Mechanismus am Erfolg der Asga beteiligt. Wie das funktioniert? Dazu schauen wir auf den Deckungsgrad. Liegt dieser Ende November beispielsweise zwischen 100 – 115 % (inkl. BVG-Minimalzinssatz), entscheidet der Verwaltungsrat über eine allfällige Mehrverzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten. Liegt der Deckungsgrad zwischen 115 – 116 %, zahlt die Asga einen Zins von 2.75 %. Je höher der Deckungsgrad ist, desto stärker ist die Beteiligung der aktiv Versicherten am Erfolg, ermöglicht insbesondere durch die Entwicklungen an den Finanzmärkten. Erreicht der Deckungsgrad beispielsweise 120 %, so kommt eine Verzinsung von 4 % zur Anwendung. Von diesem Mechanismus kann durch einen Beschluss des Verwaltungsrates abgerückt werden, zum Beispiel bei einer Veränderung der Versichertenstruktur oder des Finanzmarktumfeldes. Mit diesem klar formulierten Modell möchten wir auch erreichen, die systematische Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und aktiv Versicherten (siehe überhöhte Verzinsung der Altersguthaben der Rentner und die damit verbundenen, potenziellen Transferzahlungen bzw. Umwandlungsverluste) etwas zu korrigieren.

 

Auch Rentner:innen profitieren

Geht es unserer Vorsorgeeinrichtung gut, so sollen davon nicht nur die aktiv Versicherten, sondern auch die Rentner:innen profitieren. Diese zusätzlich auszuschüttenden Mittel an die Rentner:innen erfolgen im Rahmen einer 13. Rente. Diese Rente kommt zur Auszahlung, sobald die Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten den durch den UWS gegebenen, implizierten Zins übersteigt. Die Vergütung einer zusätzlichen Rente erfolgt individuell, abhängig vom jeweiligen UWS des Rentners bei der Pensionierung und dem Deckungsgrad (Beispiel: ist der Deckungsgrad höher als 121 %, wird eine 13. Rente gewährt). Umso tiefer der UWS und höher der Deckungsgrad ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Rentner in den Genuss einer 13. Rente kommen. Damit soll nicht nur der aktiv Versicherte, sondern auch der Rentner von einem steigenden Deckungsgrad profitieren.

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Wie Sie sich bei Stellenverlust freiwillig weiterversichern können

Ein Stellenverlust ist immer eine Herausforderung. Um ältere Arbeitnehmende hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen nach der Pensionierung zu schützen, hat der Bund die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig weiter zu versichern.

Sollten Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Sie sind weiter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.

Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Risikobeitrag
  • Verwaltungskosten
  • Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)
  • allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge)

Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Stellenverlust nach Alter 58 können Betroffene seit dem 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.
  • Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Rentenalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.
  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Rentenalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.
  • Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt:

Wir danken Ihnen, dass Sie Ihren Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung und für Mutationen die folgenden Formulare benutzen:

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Was Sie bei der Begünstigung beachten müssen

Was passiert mit Ihrem Vorsorgekapital im Todesfall? Regeln Sie es mit einer Begünstigungserklärung.

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Erfahrung und kann das Leben auf den Kopf stellen. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente. Zusätzlich zu der Partnerrente kann je nach Vorsorgeplan eine zusätzliche Todesfallsumme versichert werden. Und auch freiwillige Einkäufe werden in der Regel als zusätzliches Todesfallkapital behandelt. Ob Sie zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien haben? Konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis – Sie finden die Beträge unter «Todesfallsumme» und «Zusätzliches Todesfallkapital».

Partner können in der beruflichen Vorsorge vereinfacht begünstigt werden. Dazu müssen uns die Begünstigten zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden. Wir empfehlen Personen, die im Konkubinatsverhältnis leben sowie allen Personen, die über eine versicherte Todesfallsumme oder über zusätzliches Todesfallkapital verfügen, über eine Begünstigung nachzudenken.

Was muss ich beachten?

Wer die zusätzlich versicherten Todesfallkapitalien zu welchen Teilen erhalten soll, lässt sich in einer Begünstigungserklärung festlegen. Um mehr Flexibilität in der Begünstigung zu ermöglichen, erhalten Sie neu die Möglichkeit, das Todesfallkapital unabhängig von einer bestehenden Partnerschaft einer bestimmten Personengruppe in Prozenten zuzuteilen:

  • Gruppe a: die Ehepartnerin oder der Ehepartner / eingetragene Partner und die waisenrentenberechtigten Kinder
  • Gruppe b: der Lebenspartner (Konkubinatspartner) oder die Person, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss
  • Gruppe c: übrige Kinder
  • Gruppe d: die Eltern
  • Gruppe e: die Geschwister

Dabei kann die Gruppe a neu mit anderen Gruppen kombiniert oder diesen hinten angestellt werden und das Todesfallkapital lässt sich innerhalb einer Gruppe je nach Ihrem Wunsch anteilsmässig aufteilen.

Und was geht mich das an?

Für im Konkubinat lebende Personen lohnt es sich so oder so, über eine Begünstigung nachzudenken. Aber auch für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gibt es in der neuen Regelung wichtige Änderungen zu beachten: Das Todesfallkapital steht nicht mehr automatisch dem Ehegatten / eingetragenen Partner oder begünstigten Konkubinatspartner allein zu, sondern wird ohne eine Begünstigungserklärung zwischen dem erwähnten Partner und den waisenberechtigten Kindern anteilsmässig aufgeteilt.

Wann sollte ich also eine (neue) Begünstigungserklärung ausfüllen?

Eine Begünstigungserklärung drängt sich dann auf, wenn Sie vom neuen Standard abweichen möchten, also nicht allfällige Ehepartner und waisenrentenberechtigte Kinder zu gleichen Teilen begünstigen möchten. Soll zum Beispiel Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte trotz waisenrentenberechtigter Kinder das gesamte Todesfallkapital erhalten, ist eine Begünstigungserklärung nötig. Das gleiche gilt, wenn sowohl waisenrentenberechtigte sowie Kinder ohne Rentenanspruch (wenn sie also z. B. älter als 25 oder berufstätig sind) berücksichtigt werden sollen. Und natürlich, wenn Sie seit über fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft/Konkubinat mit Ihrem Lebenspartner führen und dieser Ihr Todesfallkapital erhalten soll. Die Beispiele sind nicht abschliessend – die neue Handhabung der Asga soll ermöglichen, auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen zu berücksichtigen.

Nutzen Sie also die Möglichkeit, die anteilmässige Aufteilung mit einer Begünstigungserklärung selbst zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen darum, Ihre persönliche Situation zu überprüfen – auch wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder bereits eine Begünstigungserklärung eingereicht haben. Lassen Sie uns wissen, wie Sie Ihre Begünstigung gestalten wollen – in der Folge haben wir hier für Sie weiterführende Informationen zusammengestellt.

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