Überschrift Artikel | Artikel | Ziffer | Das hat sich geändert |
Versicherungspflicht / Ausnahmen | Artikel 6 | Ziffer 2
lit. f | Präzisierung, wonach eine BVG-pflicht aufgrund der Abkommen mit der EU/EFTA keine Versicherungspflicht bei der Asga auslöst |
Information der Versicherten | Artikel 10 | Ziffer 1 | Präzisierung, dass sich der anwendbare Vorsorgeplan nach dem Anschlussvertrag richtet |
Referenzalter | Artikel 12 | | Die Bezeichnung Rücktrittsalter wird durch Referenzalter ersetzt. |
| | Ziffer 1 | Aufgrund der AHV-Reform wird das Referenzalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben. Die schrittweise Erhöhung der Übergangsjahrgänge wird reglementarisch festgehalten. |
| | Ziffer 2
Abschnitt 2 | Es wird eine reglementarische Grundlage für den flexiblen Altersrücktritt (FAR) sowie den Vorruhestandsmodellen aufgenommen. |
| | Abschnitt 3 | Die AHV-Reform sieht eine Flexibilisierung des Altersrücktritts vor. Davon betroffen ist auch der Aufschub der Altersleistung resp. die aufgeschobene Pensionierung. |
| | Ziffer 3 | Im Zusammenhang mit der AHV-Reform und der beinhaltenden Flexibilisierung des Altersrücktritts, wird die Teilpensionierungsmöglichkeiten für die versicherten Personen geöffnet. |
| | Ziffer 4 | Die Weiterführung des bisherigen Lohnes ist nicht mehr nur bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades möglich, sondern auch bei einer reinen Lohnreduktion. |
Ausscheiden aus der Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (externe Versicherte) | Artikel 12a | Ziffer 1 | Aufgrund der gesammelten Erkenntnissen wurden Anpassungen an der Umsetzung des Art. 47a BVG vorgenommen. Aufhebungsvereinbarungen können unter Umständen akzeptiert werden, wohingegen Teilpensionierungen nicht möglich sind. |
| | Ziffer 2 | Die Frist für die Anmeldung zur Weiterführung wird auf 90 Tage ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlängert. |
Dauer der Beitragspflicht | Artikel 13 | Ziffer 6 | Im Zusammenhang mit der Anpassung im Artikel 12 wird in dieser neuen Ziffer die Beitragspflicht beim beitragsfreien Aufschub der Altersleistung bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit geregelt |
Höhe der Beiträge | Artikel 14 | Ziffer 3 | Bei einer Gesundheitsprüfung werden Zuschläge auf den Risikobeiträgen nicht mehr erhoben. |
Einkauf reglementarische Leistungen | Artikel 15 | Ziffer 4 | Es wurden neue Hinweisen zu den reglementarischen Einkäufen aufgenommen. |
| | Ziffer 5 | Wenn eine versicherte Person eine Altersleistung bezogen hat, wird die maximal mögliche Einkaufssumme in diesem Umfang reduziert. |
Massgebender Jahreslohn / Versicherter Lohn | Artikel 16 | Ziffer 1 | Informationen zum massgebenden Jahreslohn können aus den entsprechenden Merkblättern entnommen werden. |
| | Ziffer 2 | Vereinfachung der Lohnmeldungen bei stark schwankenden Einkommen sowie Hinweis auf unsere Merkblätter. |
Altersguthaben | Artikel 17 | Ziffer 1,
Lit. c | Präzisierung der Verzinsung der Altersguthaben sowie Hinweis auf unser Merkblatt. |
| | Ziffer 2 | Präzisierung Beginn der Altersvorsorge. |
| | Ziffer 2 | Präzisierung Beginn der Altersvorsorge. |
Versicherungsleistungen im Überblick | Artikel 18 | Lit. b + Lit. c | Präzisierung der Leistungserbringung bei Krankheit und Unfall. |
Altersrente und Altersinvalidenrente | Artikel 19 | Ziffer 2 | Aufgrund der AHV-Revision werden die laufenden Invalidenrenten bis ins Referenzalter ausgerichtet und anschliessend in eine Altersrente umgewandelt. |
| | Ziffer 3 | Die Bestimmungen zu der aufgeschobenen Pensionierung werden neu im Artikel 12 Ziffer 2 festgehalten. |
Alterskapital | Artikel 20 | Ziffer 1 | Bei einem Teilbezug des Alterskapitals wird das zusätzlichen Todesfallkapitalien aus Einkäufen proportional zum Bezug gekürzt. |
Partnerrente | Artikel 22 | Ziffer 1 | Präzisierung, dass ebenfalls die Hinterlassenen einer Rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Partnerrente haben. |
| | Ziffer 9 | Anstelle einer Partnerrente kann das Kapital einmalig bezogen werden. |
Todesfallkapital | Artikel 24 | Ziffer 1 | Analog Anpassung im Art. 22 Ziff. 9. |
| | Ziffer 2 | Präzisierung, wonach das Todesfallkapital abzüglich dem zusätzlichen Todesfallkapital aus Einkäufen (Art. 41) ausgerichtet wird. |
Waisenrente | Artikel 25 | Ziffer 2 | Der Anspruch auf Waisenrente erlischt neu erst mit Vollendung des 20. Altersjahres. |
| | Ziffer 4 | Präzisierung der Höhe der Waisenrente, wenn der Bezug der Altersleistung gemäss Art. 12 Ziff. 2 über das Referenzalter aufgeschoben wird. |
Invalidenrente | Artikel 26 | Ziffer 4 | Analog Anpassung Art. 19 Ziff. 2, wonach die laufende Invalidenrente bis ins Referenzalter ausgerichtet wird und nahtlos in eine Altersrente umgewandelt wird. |
Beitragsbefreiung | Artikel 28 | Ziffer 1+2 | Präzisierung, wann eine Beitragsbefreiung endet sowie weitere Präzisierungen zur Beitragsbefreiung. |
| | Ziffer 5 | Analog Anpassung Art. 19 Ziff. 2 |
Verhältnis zu anderen Versicherungen / Kürzung der Leistung | Artikel 33 | Ziffer 2 | Die Überentschädigungsgrenze bei Altersleistungen wird erhöht. |