Richter wägt Ingwer auf einer Waage

Der Balance verpflichtet: Unsere Massnahmen für eine langfristig gesunde 2. Säule

1985: Das Jahr, in dem in der Schweiz das BVG-Obligatorium eingeführt wurde. Heute, fast 40 Jahre später; die Welt ist nicht stehen geblieben. Eine gesicherte Altersvorsorge ist nicht mehr wegzudenken. Die Faktoren haben sich jedoch verändert. Steuern und Teuerung beeinflussen die Preisentwicklung - und Lebenserwartung und Zinsen die berufliche Vorsorge.

Damit die 2. Säule weiterhin einen essenziellen Beitrag zur finanziellen Sicherheit im Alter leisten kann, bedarf es Reformen. Doch der politische Reformprozess ist blockiert – zum Leidwesen der jüngeren Versicherten. Denn im Moment müssen die Altersrenten durch die Aktiven mitfinanziert werden – entgegen dem eigentlichen Plan für das eigene Sparen in der 2. Säule.

Diese Umverteilung ist für uns langfristig nicht mehr vertretbar. Darum geht die Asga voran, um die Zukunft unserer Genossenschaft und die Altersrenten der jetzigen und zukünftigen Generationen zu sichern. Dafür haben wir ein umfassendes Massnahmenpaket verabschiedet:

  • Wir passen den Umwandlungssatz bis ins Jahr 2025 schrittweise an.
  • Wir geben mit unserem Beteiligungsmodell fixe Zinsversprechen für unsere Versicherten ab.
  • Das Beteiligungsmodell gilt auch für Rentnerinnen und Rentner: Sie erhalten unter gewissen Umständen eine 13. Monatsrente.
  • Wir führen einen technischen Zins von 1,75 % ein.

Wir wissen: Eine Anpassung am Rentensystem wirft immer auch wichtige Fragen auf. Im Folgenden haben wir die häufigsten Fragen und die Antworten dazu aufgelistet. Und wenn trotzdem noch Fragen bleiben, sind wir immer für Sie da.

1. Wie funktioniert das Beteiligungsmodell der Asga Pensionskasse?

Wir beteiligen alle Versicherten mit einem fixen Verteilschlüssel am Genossenschaftserfolg. Liegt der Deckungsgrad zwischen 112 % und 116 %, verzinsen wir die Altersguthaben verbindlich mit mind. 2 %. Über 116 % beteiligen wir mit der Formel 2 % + ½ * (DG – 116 %).

Ausserdem erhalten bei einem Deckungsgrad von mindestens 116 % diejenigen Rentnerinnen und Rentner eine 13. Monatsrente, deren im Umwandlungssatz implizierter Zins tiefer als die effektive Beteiligung ist. So partizipieren auch diese Rentnerinnen und Rentner am Genossenschaftsertrag.

2. Was ist ein Umwandlungssatz?

Die Höhe der Rente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Altersguthaben multipliziert wird. Jede versicherte Person spart während ihrer Berufszeit (in der Regel ab 25 bis 64 bzw. 65) zusammen mit dem Arbeitgeber ein persönliches Alterskapital an. Das Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz (UWS) in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Ein Beispiel: Bei einem Altersguthaben von CHF 500’000 resultiert mit einem UWS von 5,2 % eine jährliche Rente CHF 26’000.

3. Wie wird der Umwandlungssatz angepasst?

Der Umwandlungssatz bei Pensionierungen im Alter 65 reduziert sich bis 2025 jährlich um 0,2 %, bis auf 5,2 %. Frühere Pensionierungen sowie die ordentliche Pensionierung von Frauen werden mit einer Reduktion von 0,15 % pro Jahr berechnet.

Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung

 20212022202320242025
Mann6,0 %5,8 %5,6 %5,4 %5,2 %
Frau5,85 %5,65 %5,45 %5,25 %5,05 %

 

4. Warum ist der Umwandlungssatz bei Frauen tiefer als bei den Männern?

Mit der Einführung des umhüllenden Umwandlungssatzes hat sich die Asga auch für einen altersabhängigen Umwandlungssatz ausgesprochen. Entscheidend für den anzuwendende Umwandlungssatz ist also das effektive Alter bei der Pensionierung. Für die Bestimmung der Höhe des Umwandlungssatzes werden nebst den Zinserwartungen die effektiven biometrischen Grunddaten sowie die Dauer der Rentenzahlung herangezogen.

5. Ist der Umwandlungssatz so nicht tiefer als gesetzlich erlaubt?

Der gesetzlich festgelegte Umwandlungssatz gilt für das obligatorische Altersguthaben. Die Asga führt für jede versicherte Person eine sogenannte Schattenrechnung, welche die gesetzliche Mindestrente garantiert. Konkret wird für jede Altersrentenberechnung eine Vergleichsrechnung zwischen dem reglementarischen und gesetzlichen Umwandlungssatz erstellt. Die beiden Rentenhöhen werden gegenübergestellt. Ausgerichtet wird in jedem Fall die höhere Altersrente (siehe Berechnungsbeispiele). Die gesetzliche Minimalrente ist also in jedem Fall gewährleistet.

Berechnungsbeispiel: Mann / Pensionierung im Jahr 2025

Das Altersguthaben beträgt CHF 250’000.00 und setzt sich aus CHF 240’000.00 obligatorischem und CHF 10’000.00 überobligatorischem Altersguthaben zusammen.

  UmwandlungssatzJährliche
Altersrente
Altersguthaben totalCHF 250’000.-5,2 %CHF 13’000.-
Altersguthaben gemäss SchattenrechnungCHF 240’000.-6,8 %CHF 16’320.-
Effektiv ausbezahlte Altersrente entspricht der gesetzlichen Mindestrente:CHF 16’320.-

6. Wie wirkt sich das auf meine Rente aus?

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Es spielen wichtige Einflüsse eine Rolle, wie das Verhältnis zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben, dem Pensionierungsjahr oder welche Renten man vergleichen will.

7. Was kann ich persönlich unternehmen, um meine Altersrente zu erhöhen?

Auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis, den Sie jährlich von der Asga bekommen, wird Ihnen ausgewiesen, ob Sie noch über ein Einkaufpotential verfügen. Falls ja, dann erhöhen Sie mit Ihren Einkäufen Ihr persönliches Altersguthaben, welches dann die Altersrente verbessern kann. Die Beiträge sind übrigens steuerbefreit und können Ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden.

Moderne Vorsorgepläne verfügen heute über bis zu drei verschiedene Spar-Wahlpläne. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob der aktuelle Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers eine solche Lösung vorsieht. Falls ja, können Sie in eine der höheren Spar-Wahlpläne wechseln und erhöhen somit Ihre persönlichen monatlichen Sparbeiträge.

8. Wem nützt die Anpassung des Umwandlungssatzes?

Die Anpassung des Umwandlungssatzes ist eine Reaktion auf Tatsachen: Die Lebenserwartung steigt glücklicherweise nach wie vor an und leider bleiben die Aussichten auf die nötigen Erträge auf dem Finanzmarkt trüb. Die aktuell gewährten Umwandlungssätze sind unter diesen Vorzeichen zu hoch. Die Lücke zwischen angespartem Altersguthaben und versprochener Rente wird jedes Jahr durch die Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentenbeziehenden finanziert. Ohne Anpassung würde die Umverteilung von Aktiven zu Rentnern weiter steigen. Für das Jahr 2020 lag sie bei der Asga bereits bei CHF 82,6 Mio. Diese Umverteilung ist nicht langfristig vertretbar – und auch nicht im Sinne der 2. Säule. Mit der Senkung des Umwandlungssatzes erhöht die Asga in erster Linie die langfristige Sicherheit der Altersguthaben ihrer Versicherten. Im Weiteren steigt mit diesen Massnahmen die realistische Chance, in Jahren guter Anlagegewinne Ihre Sparguthaben besser zu verzinsen, was sich mit dem Zins- und Zinseszinseffekt wiederum in höheren Altersguthaben für Sie niederschlägt. Die Asga will ihren Versicherten auch in Zukunft eine sichere und trotzdem attraktive Pensionskasse sein.

9. Was passiert mit den bestehenden Altersrenten?

Gegenüber den bestehenden Altersrentnerinnen und Altersrentner wird keine Rentenreduktion vorgenommen. Sie sind von diesen Massnahmen nicht betroffen.

Insbesondere aktiv versicherte Personen, welche kurz vor ihrer Pensionierung stehen, sind am stärksten von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen. Gerade darum wird die schrittweisen Senkung des Umwandlungssatzes von jährlich 0,2 % beibehalten. Wir sind überzeugt, so die Senkung der Altersrenten angemessen abzufedern und damit eine für alle sozialverträgliche Übergangslösung gefunden zu haben, ohne dabei das langfristige Ziel der Sicherheit der Asga zu vernachlässigen.