BVG-Reform abgelehnt: Rückblick und Ausblick
Asga
Der Tod eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Erfahrung und kann das Leben auf den Kopf stellen. Damit zumindest die finanziellen Folgen überschaubar bleiben, haben verheiratete, in eingetragener Partnerschaft lebende Personen und begünstigte Konkubinatspartner Anspruch auf eine Partnerrente. Zusätzlich zu der Partnerrente kann je nach Vorsorgeplan eine zusätzliche Todesfallsumme versichert werden. Und auch freiwillige Einkäufe werden in der Regel als zusätzliches Todesfallkapital behandelt. Ob Sie zusätzlich versicherte Todesfallkapitalien haben? Konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis – Sie finden die Beträge unter «Todesfallsumme» und «Zusätzliches Todesfallkapital».
Partner können in der beruflichen Vorsorge vereinfacht begünstigt werden. Dazu müssen uns die Begünstigten zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden. Wir empfehlen Personen, die im Konkubinatsverhältnis leben sowie allen Personen, die über eine versicherte Todesfallsumme oder über zusätzliches Todesfallkapital verfügen, über eine Begünstigung nachzudenken.
Wer die zusätzlich versicherten Todesfallkapitalien zu welchen Teilen erhalten soll, lässt sich in einer Begünstigungserklärung festlegen. Um mehr Flexibilität in der Begünstigung zu ermöglichen, erhalten Sie neu die Möglichkeit, das Todesfallkapital unabhängig von einer bestehenden Partnerschaft einer bestimmten Personengruppe in Prozenten zuzuteilen:
Dabei kann die Gruppe a neu mit anderen Gruppen kombiniert oder diesen hinten angestellt werden und das Todesfallkapital lässt sich innerhalb einer Gruppe je nach Ihrem Wunsch anteilsmässig aufteilen.
Für im Konkubinat lebende Personen lohnt es sich so oder so, über eine Begünstigung nachzudenken. Aber auch für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gibt es in der neuen Regelung wichtige Änderungen zu beachten: Das Todesfallkapital steht nicht mehr automatisch dem Ehegatten / eingetragenen Partner oder begünstigten Konkubinatspartner allein zu, sondern wird ohne eine Begünstigungserklärung zwischen dem erwähnten Partner und den waisenberechtigten Kindern anteilsmässig aufgeteilt.
Eine Begünstigungserklärung drängt sich dann auf, wenn Sie vom neuen Standard abweichen möchten, also nicht allfällige Ehepartner und waisenrentenberechtigte Kinder zu gleichen Teilen begünstigen möchten. Soll zum Beispiel Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte trotz waisenrentenberechtigter Kinder das gesamte Todesfallkapital erhalten, ist eine Begünstigungserklärung nötig. Das gleiche gilt, wenn sowohl waisenrentenberechtigte sowie Kinder ohne Rentenanspruch (wenn sie also z. B. älter als 25 oder berufstätig sind) berücksichtigt werden sollen. Und natürlich, wenn Sie seit über fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft/Konkubinat mit Ihrem Lebenspartner führen und dieser Ihr Todesfallkapital erhalten soll. Die Beispiele sind nicht abschliessend – die neue Handhabung der Asga soll ermöglichen, auch komplexere Familien- und Beziehungsstrukturen angemessen zu berücksichtigen.
Nutzen Sie also die Möglichkeit, die anteilmässige Aufteilung mit einer Begünstigungserklärung selbst zu bestimmen. Wir empfehlen Ihnen darum, Ihre persönliche Situation zu überprüfen – auch wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder bereits eine Begünstigungserklärung eingereicht haben. Lassen Sie uns wissen, wie Sie Ihre Begünstigung gestalten wollen – in der Folge haben wir hier für Sie weiterführende Informationen zusammengestellt.
Informationen mit Beispielen und Formular für verheiratete und Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft.
Informationen mit Beispielen und Formular für alleinstehende Personen.
Informationen mit Beispielen und Formular für Personen im Konkubinatsverhältnis.
Asga
Asga
Immobilien
Asga
Asga, Kapitalanlagen